Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht
onaler Standards konkretisieren. Dabei ist davon auszugehen, dass die FINMA aufgrund ihrer umfassenden Aufsichtsbefugnis Zugang zu allen Transaktionsdaten erhalten muss.
Abs. 2
Zentralbanken sind zwar von der Meldepflicht gemäss Artikel 96 ausgenommen. Gegenparteien von Zentralbanken müssen entsprechende Derivatetransaktionen jedoch an ein Transaktionsregister melden. Dies kann die Wirkung solcher Transaktionen beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist die Vertraulichkeit dieser Daten besonders zu schützen. Der Bundesrat wird daher ermächtigt, unter Berücksichtigung internationaler Standards den Zugang zu Daten betreffend Transaktionen von Zentralbanken einzuschränken, beispielsweise durch Auflagen an die Behörden, keine zentralbankspezifischen Anfragen zu tätigen und die Vertraulichkeit von zentralbankspezifischen Daten, welche sie aufgrund anderer Anfragen erhalten, besonders zu schützen (vgl. dazu auch CPSS-IOSCO, Authorities‘ access to trade repository data, August 2011).
Art. 70 Datenzugang für ausländische Behörden
Abs. 1
Schweizer Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer können die Meldepflicht auch durch die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister erfüllen. Es ist daher für Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörden von essentieller Bedeutung, Zugang zu diesen ausländischen Transaktionsregistern zu haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Schweizer Behörden einen Überblick über Positionen und Exposures der Schweizer Institute im Derivatemarkt erhalten. Dieser Zugang wird in der EU in der Regel nur gewährt, wenn die Schweiz den Behörden der EU unmittelbaren und ständigen Zugang zu einem Schweizerischen Transaktionsregister gewährt (vgl. Art. 81 Abs. 3 Bst. f i.V.m. Art. 75 Abs. 2 EMIR und Art. 31 Abs. 3 Bst. i i.V.m. Art. 76 EMIR).
Damit steht fest, dass die Schweiz zumindest den ausländischen Finanzmarktbehörden direkten kostenlosen Zugang zu einem schweizerischen Transaktionsregister gewähren muss. Dies jedoch nur für Daten, welche sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Zudem ist aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes dafür zu sorgen, dass dieser Zugang nur unter den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen gewährt wird. Diese Voraussetzungen wurden in Anlehnung an die Voraussetzungen der Amtshilfe formuliert. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Voraussetzung, wonach die ausländischen Behörden die erhaltenen Daten nicht zu Steuerzwecken an andere Behörden weiterleiten dürfen (Bst. b Ziff. 2). Ansonsten könnte die Amtshilfe in Steuersachen umgangen werden.
Das Transaktionsregister muss den Behörden, die die Voraussetzungen erfüllen, direkt Zugang zu den Daten gewähren, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ein Beschwerderecht des betroffenen Kunden besteht nicht, da es sich nicht um Amtshilfe im Einzelfall handelt und dies nicht praktikabel wäre. Ausserdem könnte ein solches dazu führen, dass die Schweizer Behörden keinen Zugang zu europäischen Transaktionsregistern erhalten. Der Zugang von anderen ausländischen Behörden richtet sich nach den Bestimmungen über die internationale Amts- und