Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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RechtshilfeDie genannten Behörden erhalten nur zu jenen Daten Zugang, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Welche Daten dies genau sind und wie der Zugriff darauf konkret erfolgt, wird der Bundesrat unter Berücksichtigung internationaler Standards konkretisieren.
Die in Artikel 70 vorgesehene Regelung ist als Spezialregelung zum geplanten Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität (Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz, ZSSG)34 zu verstehen. Sie geht diesem somit vor.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung internationaler Standards den Zugang zu Daten betreffend Transaktionen von Zentralbanken. Zur Begründung wird auf Artikel 69 Absatz 2 verwiesen.
Art. 71 Datenübermittlung an Private
Abs. 1
Die Bestimmung erlaubt es einem Transaktionsregister, von ihm gesammelte und verwaltete Daten in einem beschränkten Rahmen auch an Private zu übermitteln. Als Private gelten dabei alle natürlichen und juristischen Personen, die keine Behörden sind. Im Gegensatz zu der Mitteilung gemäss den Artikeln 69 und 70 kann das Transaktionsregister in diesem Fall ein Entgelt für seine Dienstleistung verlangen. Ohne die Möglichkeit, Daten an Private zu verkaufen, – welche auch in der EU vorgesehen ist – würde in der Schweiz kaum ein Transaktionsregister seine Tätigkeit aufnehmen.
Damit die Daten nicht missbraucht werden können, ist eine Weitergabe nur dann zulässig, wenn die Daten aggregiert und anonymisiert werden.
Abs. 2
Die Übermittlung von Daten, die eigene Transaktionen betreffen, ist uneingeschränkt zulässig. Eine meldepflichtige Person kann insbesondere dann ein Interesse an der Kenntnis der Daten über ihre eigenen Transaktionen haben, wenn sie die Meldepflicht an einen Dritten delegiert hat. Zudem kann sich ein Zusammenzug der eigenen Daten aus allgemeinem Interesse als nützlich erweisen. Die Bestimmung erfasst auch den Fall, dass Daten an von der meldepflichtigen Person beauftragte Personen weitergegeben werden.
34 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/sicherheit/ref_gesetzgebung/ref_zssg.html