Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Transaktionsregister

Art. 72

Abs. 1

Schweizer Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer können ihre Meldepflicht durch Meldung an ein bewilligtes inländisches oder anerkanntes ausländisches Transaktionsregister erfüllen (vgl. Art. 96). Anknüpfungspunkt für die Anerkennung eines ausländischen Transaktionsregisters ist damit die Entgegennahme von Daten von Schweizer Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern.

Abs. 2

Die Anerkennungsvoraussetzungen entsprechen grundsätzlich jenen für die übrigen ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen. Da es für Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörden von essentieller Bedeutung ist, Zugang zu den ausländischen Transaktionsregistern zu haben, und aus Gründen des Datenschutzes wird jedoch zusätzlich vorgesehen, dass die zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind. Das heisst, die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde muss einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Zudem darf sie die Daten nur an andere ausländische Behörden weiterleiten, wenn im Fall der Übermittlung an eine Strafbehörde die Rechtshilfe nach IRSG möglich ist und es sich nicht um eine Datenweitergabe für Steuerzwecke handelt.

Abs. 3

Absatz 3 beinhaltet den Grundsatz der Reziprozität, wie er auch für die Anerkennung der übrigen ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen gilt.

6. Kapitel: Zahlungssysteme

Art. 73 Begriff

Als Zahlungssystem gilt eine auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen aus Finanzmarkttransaktionen unter Finanzintermediären. Der Begriff lehnt sich damit an die Definition in der NBV an, ist jedoch enger. Erfasst werden nur Finanzmarkttransaktionen unter Finanzintermediären, nicht jedoch der Massenzahlungsverkehr, verstanden als das reine Privatkundengeschäft. Dieses wird durch die Bankenregulierung abgedeckt. Die Abwicklung von Zahlungen durch Kunden über die PostFinance beispielsweise sollen nicht über das FinfraG erfasst werden, sondern über das BankG (Frage der systemrelevanten Funktion einer Bank).

Art. 74 Pflichten

Da Zahlungssysteme in der Regel keiner Bewilligungspflicht unterliegen, und das einzige in der Schweiz als systemisch bedeutsam eingestufte Zahlungssystem (SIC)