Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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im Auftrag der SNB betrieben und von ihr überwacht wird, erscheint es zurzeit nicht notwendig, spezifische – über die allgemeinen Bestimmungen – hinausgehende Pflichten für Zahlungssysteme zu normieren. Um eine flexible Anpassung an die Entwicklungen des Marktes und auch an die internationalen Standards zu ermöglichen, wird jedoch eine Kompetenz des Bundesrates geschaffen, spezifische Pflichten an Zahlungssysteme zu formulieren, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB zur Festlegung besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme nach Artikel 22.

7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Allgemeines

Das Kapitel regelt die Aufsicht der FINMA über sämtliche Finanzmarktinfrastrukturen und die Überwachung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen durch die SNB. Für die Aufsichtskompetenzen der FINMA ist ergänzend das FINMAG und für die Überwachungskompetenzen der SNB das NBG heranzuziehen.

Art. 75 Zuständigkeiten

Abs. 1

Aufsichtsbehörde für Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht systemisch bedeutsam sind, ist die FINMA (vgl. auch Art. 6 FINMAG). Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (als solche kommen nur zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme in Frage; vgl. Art. 21) wird hingegen an der zweiteiligen Aufsichts- bzw. Überwachungskonzept festgehalten: Während die SNB die Finanzmarktinfrastrukturen unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems überwacht (Systemüberwachung), nimmt die FINMA die mikroprudentielle Aufsicht über die Systembetreiber (Institutsaufsicht) wahr. Im Gegensatz zur Aufsicht durch die FINMA betrifft die Überwachung das System. Die Überwachung durch die SNB hat zum Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu schützen (vgl. Art. 19 Abs. 1 NBG). Kein Ziel der Überwachung durch die SNB ist der individuelle Gläubigerschutz. Da die Aufgaben der beiden Aufsichtsbehörden komplementär sind (sog. Komplementärmodell), sollen SNB und FINMA im Bereich der Systemüberwachung und der Institutsaufsicht eng zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen (vgl. Abs. 3).

Abs. 2

Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss FinfraG, soweit deren Einhaltung nicht von der Überwachung der besonderen Anforderungen durch die SNB erfasst wird. Damit steht fest, dass die FINMA ausschliesslich zuständig ist für die Aufsicht über nicht systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, das heisst Handelsplätze und Transaktionsregister sowie nicht systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme. Die Aufsicht umfasst dabei alle Aspekte, die gewöhnlich Gegens-