Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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tand einer Institutsaufsicht sind, wie Eigenmittel, Liquidität, interne Organisation, Risikoverteilung, Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuverlässigkeit und Eignung der wesentlichen Organe und handelnden Personen.

Bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen findet die Aufsicht der FINMA hingegen ihre Grenzen bei der Systemüberwachung durch die SNB: Die SNB ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der besonderen Anforderungen. Hat sie in einem bestimmten Bereich die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen oder Pflichten des FinfraG verschärft, so obliegt die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten ihr und nicht der FINMA. Das Überwachungsinstrumentarium der SNB richtet sich dabei nach den Vorschriften des NBG, jenes der FINMA grundsätzlich nach dem FINMAG und den besonderen Vorschriften des FinfraG.

Abs. 3

Um überlagernde Tätigkeiten zu vermeiden, informieren sich die beiden Behörden regelmässig aktiv über Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Handlungen gewinnen, und stützen sich soweit möglich auf Informationen, welche bereits von der anderen Behörde erhoben wurden. Beim Monitoring und der Analyse laufender Entwicklungen und Projekte von Finanzmarktinfrastrukturen setzen beide Behörden Themenschwerpunkte. Denkbar ist zudem, dass Treffen mit Vertretern systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen im Beisein beider Behörden stattfinden. Nötigenfalls kann die FINMA, auf Grund ihrer Bewilligungszuständigkeit für die Betreiber, die SNB bei der Durchsetzung von Massnahmen unterstützen.

Aufgrund des oft grenzüberschreitenden Charakters von Finanzmarktinfrastrukturen besteht für die FINMA und die SNB die Notwendigkeit, mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenzuarbeiten. Die rechtliche Grundlage, um mit ausländischen Behörden Informationen auszutauschen, ergibt sich aus Artikel 42 FINMAG und Artikel 21 NBG.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden kann sowohl bei Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz in der Schweiz als auch bei Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland notwendig sein. Bei Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz in der Schweiz liegt die primäre Verantwortung für die Koordination der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden bei der FINMA, die sicherstellt, dass die Arrangements mit ausländischen Behörden den Anforderungen internationaler Standards genügen. Die SNB unterstützt die FINMA, sofern es sich um systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen handelt, namentlich in jenen Themengebieten, bei welchen sie im Rahmen der laufenden Überwachung die Einhaltung der besonderen Anforderungen überprüft.

Bei ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen ist eine Zusammenarbeit mit den ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden dann notwendig, wenn diese durch die FINMA anerkannt oder von der SNB als systemisch bedeutsam eingestuft wurden. FINMA und SNB stimmen sich in der Kommunikation mit den ausländischen Behörden ab, um ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten.

Art. 76 Prüfung

Gemäss Banken-, Börsen-, Kollektivanlagen- und Pfandbriefgesetz beruht die Aufsicht auf dem dualen Aufsichtssystem und damit auf dem Einsatz anerkannter Prüf-