Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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gesellschaften. Dieses soll auch für den Infrastrukturbereich übernommen werden. Artikel 76 schafft die Grundlage dafür, dass FINMA und SNB im Rahmen des dualen Aufsichtssystems Prüfgesellschaften über Finanzmarktinfrastrukturen einsetzen können (vgl. Art. 24 FINMAG und Art. 20 Abs. 3 NBG). Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchführen (vgl. die analoge Bestimmung für die SNB in Art. 20 Abs. 3 NBG). Die Formulierung entspricht der Botschaft zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften35 unter Berücksichtigung des laufenden parlamentarischen Verfahrens.

Art. 77 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung

Die Bestimmung soll einer Finanzmarktinfrastruktur die Möglichkeit geben, ihre Tätigkeit einzustellen, ohne dass zugleich die juristische Person aufgelöst werden muss. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Finanzmarktinfrastrukturtätigkeit zwar nicht mehr weitergeführt wird, dafür andere bisherige Tätigkeiten weiter durchgeführt werden möchten. Verlangt wird ein Auflösungsplan, der sich insbesondere zur Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen äussert. Erst wenn den Pflichten aus dem Auflösungsplan vollständig nachgekommen wurde, kann eine Infrastruktur aus der Aufsicht der FINMA entlassen werden. Die Bestimmung ist Artikel 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200436 (VAG) nachgebildet. Wird der Auflösungsplan nicht eingehalten, kann gemäss Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c die Bewilligung entzogen werden.

Art. 78 Entzug der Bewilligung

Abs. 1

Neben den in Artikel 37 FINMAG genannten Voraussetzungen werden in den Buchstaben a–c Tatbestände eingeführt, wonach eine Bewilligung wieder entzogen werden kann. Diese entsprechen dem aktuellen internationalen Standard.

Nach Buchstabe a kann eine Bewilligung wieder entzogen werden, wenn der Betreiber binnen zwölf Monaten ab Bewilligungserteilung keinen Gebrauch von der Bewilligung macht.

Sofern der Betreiber einer Finanzmarktinfrastruktur nach Ausübung der Geschäftstätigkeit binnen sechs Monaten keine nur mit der Bewilligung zulässigen Dienstleistungen mehr erbringt oder Tätigkeiten ausübt und von sich aus nicht auf die Bewilligung verzichtet, so kann ihm die Bewilligung nach Buchstabe b ebenfalls wieder entzogen werden.

Buchstabe c knüpft an Artikel 77 an für den Fall, dass ein Auflösungsplan nicht eingehalten wird. Die Bestimmung ist Artikel 60 Absatz 3 VAG nachgebildet.

35 http:// www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2013/2013-08- 280.html

36 SR 961.01