Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Abs. 2

Mit dem Bewilligungsentzug ist zwingend die Liquidation der juristischen Person verbunden, nicht jedoch mit dem Entzug der Anerkennung einer ausländischen juristischen Person.

8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Art. 79 Insolvenzmassnahmen

Für die Sanierung und Abwicklung von Finanzmarktinfrastrukturen finden die Vorschriften der Bankeninsolvenz nach Bankengesetz Anwendung, sofern das FinfraG keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Die bankenrechtlichen Bestimmungen sollen dabei nicht unbesehen mechanisch, sondern sinngemäss für Finanzmarktinfrastrukturen gelten. Das Gesetz erlaubt und verlangt damit, den unterschiedlichen Gegebenheiten und Besonderheiten von Finanzmarktinfrastrukturen Rechnung zu tragen. Im Grundsatz wird der aktuelle Status quo beibehalten.

Vom Verweis auf das BankG nicht erfasst werden die Bestimmungen zu privilegierten Einlagen (Art. 37a–37c BankG), zur Absonderung von Depotwerten (Art. 37d BankG), zur Einlagensicherung (Art. 37h–37k BankG) und zu nachrichtenlosen Vermögenswerten (Art. 37l BankG). Dies erklärt sich damit, dass Finanzmarktinfrastrukturen zum einen keine Einlagen halten und zum anderen in Artikel 81 FinfraG eine Sonderregelung zur Absonderung von Effekten vorgesehen ist.

Art. 80 Systemschutz

Artikel 80 übernimmt die aktuelle Regelung von Artikel 27 BankG zum Systemschutz, wobei im Fall von Insolvenzmassnahmen gegenüber Teilnehmern nicht nur betroffene Systembetreiber, sondern neu auch zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer von der FINMA soweit möglich informiert werden sollen.

Art. 81 Absonderung von Effekten

Die Absonderung von Effekten wird analog Artikel 37d BankG geregelt, das heisst mit Verweisen auf das Bucheffektengesetz. Im Gegensatz zum Bankengesetz, wo schlicht von «Depotwerten» gesprochen wird, erfolgt in Artikel 81 FinfraG eine ausdrückliche Präzisierung dahingehend, dass auch fiduziarisch gehaltene Effekten von der Regelung erfasst werden.

Art. 82 Sanierungsaufschub für die Beendigung von Verträgen

Allgemeines

Der in Artikel 57 der Bankeninsolvenzverordnung der FINMA vom 30. August 201237 (BIV-FINMA) vorgesehene Aufschub für Finanzverträge wird für Finanzmarktinfrastrukturen ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert. Die Bestimmung erfährt insofern eine Erweiterung, als dass der Aufschub nicht nur auf Finanzverträ-

37 SR 952.05