Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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ge beschränkt sein soll. Bei Finanzmarktinfrastrukturen gilt es gerade, nicht nur allfällige Finanzgeschäfte sondern (Teil-)Funktionen auf eine Übergangsinstitution zu übertragen. Dabei müssen die mit der Ausübung der Funktion verknüpften und dafür erforderlichen Vertragswerke grundsätzlich übertragen werden können.
Damit wird letztlich das Ziel verfolgt, die Sanierungsmöglichkeit aufrechtzuerhalten, indem ein mögliches Gebrauch machen von in Verträgen vereinbarten Beendigungsrechten dilatorisch ausgeschlossen wird. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass bei Anordnung einer Insolvenzmassnahme, wobei zur Hauptsache die Übertragung von Dienstleistungen gemeint ist, die Vertragspartner der Finanzmarktinfrastruktur nicht berechtigt sind, diese Verträge zu beenden. Der Niedergang der Finanzmarktinfrastruktur soll dadurch verlangsamt werden, dass sich die Vertragspartner nicht auf Vertragsbeendigungsrechte berufen können.
Wären die Vertragspartner der Finanzmarktinfrastruktur befugt, in einem solchen Fall die Verträge zu beenden (und zu verrechnen [sog. Close-Out Netting]), sänken die Chancen einer Sanierung der verbleibenden Finanzmarktinfrastruktur beträchtlich.
Abs. 1 und 2
Nach diesen Bestimmungen ist die FINMA befugt, Gegenparteien von Verträgen, die von der Finanzmarktinfrastruktur auf einen anderen Rechtsträger (inkl. Übergangsinstitution) übertragen werden, die Ausübung von Beendigungsrechten einstweilen zu untersagen.
Die Anordnung ist nur zulässig, wenn ein Vertrag zwischen der Finanzmarktinfrastruktur und einer Vertragsgegenpartei die Vertragsbeendigungsmöglichkeit der Gegenpartei an die Anordnung einer Insolvenzmassnahme knüpft.
Abs. 3
Im Rahmen der Anordnung der Aufschiebung, welche längstens 48 Stunden dauern darf, sind Beginn und Ende der Aufschiebung exakt anzugeben.
Abs. 4
Absatz 4 regelt, dass nur eine Vertragsbeendigungsklausel, welche an eine behördliche Massnahme anknüpft, einen Aufschub erlaubt. Jeder andere eingetretene Beendigungsgrund, sei es alleine oder zusammen mit ersterem, verbietet die Anordnung eines Aufschubs.
Art. 83 Vorrang von Verrechnungsvereinbarungen
Zentrale Gegenparteien sehen in ihren Teilnehmerverträgen regelmässig sogenannte Close-out Netting-Klauseln vor. Diese bestimmen, dass im Fall des Ausfalls eines Teilnehmers (sog. Close-Out Event), alle noch nicht erfüllten Verträge zwischen der zentralen Gegenpartei und dem ausfallenden Teilnehmer aufgelöst und miteinander verrechnet werden. Im Ergebnis bleibt lediglich eine Nettoforderung zu beglichen. Die noch nicht fälligen Forderungen werden dabei nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erfasst.