Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht
cherheiten, Forderungen und Verpflichtungen übertragen werden sollen, muss die Übertragung nur gegen sich gelten lassen, wenn er sich vorgängig vertraglich dazu verpflichtet hat. Innerhalb des Zessionsmodells kann auch der zeitweilige Übergang auf den bisherigen indirekten Teilnehmer bis zur Weiterübertragung an einen neuen direkten Teilnehmer vorgesehen werden. Dies gilt als einheitliche Zession.
3. Titel: Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt und Eigenhandel mit Effekten
Allgemeines
Das Börsengesetz wird mit der Schaffung des FinfraG grösstenteils aufgehoben. Es wird nur noch die Bestimmungen über den Effektenhändler enthalten. Dabei ist vorgesehen, die Effektenhändlerkategorie des Kundenhändlers (Art. 3 Abs. 5 BEHV) in einem nächsten Schritt in ein neues Finanzinstitutsgesetz zu überführen, welches die Vermögensverwaltung regelt. Die übrigen Effektenhändlerkategorien, das heisst das Emissionshaus (Art. 3 Abs. 2), das Derivathaus (Art. 3 Abs. 3), der Eigenhändler (Art. 3 Abs. 1) und der Market Maker (Art. 3 Abs. 4) sollen nicht allein im Börsengesetz bestehen bleiben. Sie werden aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs mit den Finanzmarktinfrastrukturen ins FinfraG überführt und ihr eigener Bewilligungsstatus wird aufgehoben (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Art. 85 Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt
Die Erfahrung zeigt, dass die Effektenhändlerkategorien des Emissionshauses und des Derivathauses in der Praxis keine eigenständige Bedeutung haben. Die in den genannten Bestimmungen umschriebenen Tätigkeitsfelder werden von der Effektenhändlerkategorie des Effektenhändlers oder von Banken wahrgenommen. Es rechtfertigt sich daher nicht, für diese Tätigkeiten im FinfraG einen eigenen Bewilligungsstatus aufrechtzuerhalten. Sie sollen vielmehr den Banken und Kundenhändlern vorbehalten werden. Als Effektenhändler kommt dabei mit Inkrafttreten des FinfraG nur noch der Kundenhändler in Frage. Buchstabe a regelt die bisherige Tätigkeit des Emissionshauses und Buchstabe b die bisherige Tätigkeit des Derivathauses.
Art. 86 Eigenhandel mit Effekten
Auch die Effektenhändlerkategorie des Eigenhändlers hat in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangt. Der gewerbsmässige kurzfristige Handel mit Effekten auf eigene Rechnung, welcher den Funktionsschutz des Finanzmarktes gefährden kann, führte seit der Schaffung des Börsengesetzes gar nie zu einer Unterstellung als Effektenhändler. Es rechtfertigt sich daher auch in diesem Fall nicht, einen eigenen Bewilligungsstatus als Eigenhändler aufrecht zu erhalten. Die bisherige Tätigkeit des Eigenhändlers wird daher in Buchstabe a vielmehr den Banken und Effektenhändlern im Sinne von Kundenhändlern vorbehalten.
Im Unterschied zum Eigenhändler stellt der Market Maker öffentlich – dauernd oder auf Anfrage – Kurse für einzelne Effekten und seine Tätigkeit ist nicht nur auf den Finanzbereich beschränkt. Zudem wird er gemäss geltendem Recht auch bewilligungspflichtig, wenn er den Funktionsschutz des Finanzmarktes nicht gefährdet.