Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Market Making ist eine bewährte Geschäftsdomäne etablierter Banken und weiteren Finanzdienstleitern im Bereich Asset Management. Daneben hat der Market Maker als eigenständige Effektenhändlerkategorie in der Aufsichtspraxis nur beschränkte Bedeutung erlangt. Seit Inkrafttreten des Börsengesetzes verfügen nur ein paar wenige reine Market Maker über eine eigenständige Effektenhändlerbewilligung. Da Market Making zudem kaum geeignet ist, den Anlegerschutz zu gefährden (der Market Maker handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung), wird der eigenständige Effektenhändlerstatus der Market Makers aufgegeben und die Tätigkeit Banken und Effektenhändlern im Sinne von Kundenhändlern vorbehalten (Bst. b). Zudem ist die Tätigkeit des Market Makings nur noch bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes zu gefährden. Wann dies der Fall ist, wird wie bis anhin die FINMA definieren.
4. Titel: Handel mit Derivaten
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 87 Geltungsbereich
Abs. 1
Der Anwendungsbereich dieses Titels soll grundsätzlich alle Finanziellen und Nichtfinanziellen Gegenparteien umfassen, soweit sie ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. für einen Überblick über die Pflichten im Derivatehandel nach Gegenparteien die Tabelle im Anhang). Niederlassungen von schweizerischen Finanzmarktteilnehmern im Ausland werden vom Gesetz damit erfasst, nicht aber Niederlassungen in der Schweiz von Finanzmarktteilnehmern mit Sitz im Ausland. Diese Regelung entspricht spiegelgleich derjenigen in EMIR, womit verhindert wird, dass bei grenzüberschreitenden Derivatgeschäften zwei Rechtsordnungen für dieselbe Niederlassung gelten.
Abs. 2
Das FinfraG unterscheidet analog EMIR zwischen Finanziellen und Nichtfinanziellen Gegenparteien. Finanzielle Gegenparteien sind jene Teilnehmer am Derivatehandel, welche gewerbsmässig im Finanzmarkt tätig sind, während die nicht im Finanzbereich tätigen Handelsteilnehmer als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten. Artikel 2 Ziffer 8 EMIR verweist für die Definition der einzelnen Finanziellen Gegenparteien auf die einschlägigen EU-Richtlinien, wobei es sich bei diesen Gegenparteien im Ergebnis jeweils nur um juristische Personen handelt. In diesem Sinne sollen als Finanzielle Gegenparteien gelten:
– Buchstabe a: Banken nach den einschlägigen Bestimmungen der Bankengesetzgebung. Sie entsprechen den «Kreditinstituten» nach der Richtlinie 2006/48/EG39. Im Gegensatz zum EU-Recht, wonach nur Unternehmen, also juristische Personen, Kreditinstitute sein können, werden vom FinfraG ent-
39 Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1