Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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sprechend der Regulierung im Bankengesetz mit den Privatbankiers teilweise auch natürliche Personen erfasst. Da Privatbankiers in der Schweiz derselben Aufsicht wie andere Banken unterstehen und mit wenigen Ausnahmen auch denselben Vorschriften nachzukommen haben, besteht kein Anlass, die Privatbankiers vorliegend anders als die übrigen Banken zu behandeln.
– Buchstabe b: Effektenhändler nach Börsengesetz. Sie werden analog EMIR
dem FinfraG unterstellt, da sie Dienstleistungen erbringen, die nach MiFID als «Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten» nur von «Wertpapierfirmen» erbracht werden dürfen.
– Buchstabe c: Entsprechend dem genannten Artikel 2 Ziffer 8 EMIR40 unter-
stehen dem FinfraG auch die Versicherungsunternehmen (Direkt- und Rückversicherer) nach VAG.
– Buchstabe d: Um zu verhindern, dass Derivatgeschäfte in nicht als Bank
oder Versicherung regulierte Konzernobergesellschaften ausgelagert werden, sollen auch diese als Finanzielle Gegenparteien gelten.
– Buchstabe e: Weiter fallen als Finanzielle Gegenparteien unter das Gesetz
die bewilligungspflichtigen Personen nach Artikel 13 Absatz 2 KAG. Ausgenommen sind einzig die Depotbanken (da sie als Banken schon als Finanzielle Gegenparteien gelten) sowie die Vertriebsträger und die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, da diese in dieser Funktion keinen Derivatehandel treiben. Die unter das Gesetz fallenden Personen werden von Artikel 2 Ziffer 8 EMIR entweder als «OGAW» (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) nach Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)41 oder aber als alternative Investmentfonds erfasst, die gemäss der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM–Richtlinie)42 von Verwaltern alternativer Investmentfonds verwaltet werden.
– Buchstabe f: Schliesslich fallen auch die Vorsorgeeinrichtungen und Anla-
gestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198243 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unter die Bestimmungen dieses Titels. Diese Institute entsprechen den «Ein-
40 Mit Verweisung auf die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung, ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3, die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1, und die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG, ABl. L 323vom 9.12.2005, S. 1
41 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32
42 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1
43 SR 831.40