Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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richtungen der betrieblichen Altersvorsorge» gemäss der Richtlinie 2003/41/EG44.

Nicht als Finanzielle Gegenpartei gelten grundsätzlich multilaterale Handelssysteme. Zwar erbringen sie gemäss Anhang I Abschnitt A von MiFID ebenfalls Wertpapierdienstleistungen. Multilaterale Handelssysteme als solche gelten aber auch unter MiFID nicht als Wertpapierfirma, denn Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 15 macht klar, dass ein multilaterales Handelssystem sowohl von einer Wertpapierfirma (beispielsweise einer Bank) als auch von einem Marktbetreiber (Börse) betrieben werden kann. In MiFID musste allerdings ein Weg gefunden werden, um die multilateralen Handelssysteme auch gewissen Organisations-, Transparenz- und Marktüberwachungspflichten unterstellen zu können, ähnlich den auf regulierte Märkte anwendbaren (Titel III von MiFID).45 Der dafür verwendete Kunstgriff erfolgte über die Definition von Wertpapierdienstleistungen im Anhang zur MiFID.

Auch Vermögensverwalter ausserhalb des Kollektivanlagenbereichs und Anlageberater erbringen Dienstleistungen, welche nach EU-Recht als «Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten» zu definieren sind und nach denen sie formell als Finanzielle Gegenparteien erfasst werden müssten. Es erscheint indessen auch mit Blick auf das mit diesem Gesetz anvisierte Ziel der Systemstabilität weder angezeigt noch verhältnismässig, Vermögensverwalter und Anlageberater, die vielfach als natürliche Personen selbständig ausserhalb einer der unter den Buchstaben a–f genannten Personen tätig sind, den hohen Anforderungen für Finanzielle Gegenparteien zu unterstellen.

Abs. 3

Entsprechend Artikel 2 Ziffer 9 EMIR sollen auch im FinfraG alle juristischen Personen, die keine Finanziellen Gegenparteien sind, als Nichtfinanzielle Gegenpartei gelten.

Abs. 4

Für multilaterale Entwicklungsbanken und öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Organisationen, die sich im Besitz und unter der Garantie oder einer gleichwertigen Sicherheit von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden, sowie für die Einrichtungen der Sozialversicherung und der Ausgleichskassen spricht ebenfalls eine weitgehende Entbindung von den in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten. Für diese Einrichtungen besteht ein geringes Gegenparteiausfallrisiko. Sie sollen daher einzig der Meldepflicht unterstehen. Nicht unter diese Ausnahme fallen Unternehmen, die als Finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 gelten.

44 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003), ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 18

45 Für weitere Informationen siehe beispielsweise: http://www.linklaters.com/Publications/MiFIDII/Pages/Multilateral_Trading_Facilities.as px