Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Art. 88 Ausnahmen

Abs. 1

Die Organisationseinheiten der öffentlichen Hand handeln zwar ebenfalls mit Derivaten, sie stellen dabei aber keine Gefahr für die Finanzstabilität dar. Aus diesem Grund sind sie vom Geltungsbereich des 4. Titels auszunehmen. Bei Einrichtungen wie der SNB, die währungspolitische Verpflichtungen wahrnehmen, begründet sich die Ausnahme auch damit, dass ein Eingriff in deren geldpolitische Zuständigkeiten vermieden werden soll.

Abs. 2

Die dem Bundesrat in Buchstabe a zugewiesene Kompetenz zur Gewährung von Ausnahmen soll vor allem dann zum Tragen kommen, wenn sich die Regelungen in diesem Titel angesichts der – sich erst allmählich konkretisierenden – internationalen Standards und deren Umsetzung in den massgeblichen Märkten für die schweizerischen Marktteilnehmenden als unverhältnismässig erweisen. In diesem Rahmen sind beispielsweise die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu erwähnen. Im schweizerischen System kann von der beruflichen Vorsorge keine systemgefährdende Wirkung ausgehen, da das Exposure liquiditätsnah gedeckt sein muss und auch keine Nachschusspflicht oder Hebel erlaubt sind. Bei diesen Einrichtungen wird zu prüfen sein, ob für sie eine generelle Ausnahme oder in Anlehnung an Artikel 89 Absatz 1 EMIR eine Ausnahme von der Abrechnungspflicht für eine Übergangsfrist definiert werden soll und es wird im Auge zu behalten sein, ob die Derivateregulierung in der EU weiterhin Ausnahmen bei der Abrechnung gewährt (vgl. Art. 85 Absatz 2 EMIR).46 Die hier geschilderte Problematik wird in der Schweiz insofern entschärft, als – im Gegensatz zur EU-Regelung – auch für Finanzielle Gegenparteien ein Schwellenwert gelten soll und damit zahlreiche kleinere Marktteilnehmer von wesentlichen Pflichten im Derivathandel entbunden werden.

Die Kompetenz unter Buchstabe b ist in den Fällen wichtig, in denen – wie unter der US-Regulierung nach Dodd-Frank – die Regulierung des Heimatstaats die ausländischen Niederlassungen nicht erfasst.

Abs. 3

Unter die Ausnahmen im Geltungsbereich sind schliesslich explizit die Repo-Transaktionen aufzunehmen, da diese fälschlicherweise als Swaps oder Termingeschäfte interpretiert werden könnten. Auch die EU-Regelung nimmt Geldmarktinstrumente aus.47

46 Zur Begründung vgl. Ziff. 26 der Erwägungsgründe zu EMIR

47 Vgl. Art. 2 Ziff. 5 EMIR mit Verweisung auf MiFID, Anhang I, Abschnitt C Ziff. 4–10, womit die in Ziff. 2 genannten Geldmarktinstrumente ausgenommen werden.