Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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2. Kapitel: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Allgemeines
Die Einführung einer Abrechnungspflicht für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien verfolgt das Ziel, das Gegenparteiausfallrisiko zu mindern und dadurch einen Beitrag an die Stabilität des Finanzsystems zu leisten. Sie ist damit als eine Ergänzung zu den risikomindernden Massnahmen für nicht-zentral abgerechnete Derivatetransaktionen zu verstehen.
Art. 89 Pflicht
Abs. 1
Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, soll in der Schweiz auch für die börslich gehandelten Derivate gelten und nicht – wie unter EMIR – nur für Derivate, die nicht über eine Börse (in der Terminologie der EU: geregelter Markt; vgl. Art. 2 Ziff. 7 EMIR) gehandelt werden. Damit soll verhindert werden, dass in Zukunft auf einen unbesicherten Handel mit Derivaten an einem regulierten Handelsplatz ausgewichen wird, um die Abrechnungspflicht zu umgehen. Faktisch ändert damit in der Schweiz nicht viel, da bereits heute zahlreiche börsengehandelte Derivate auch gleich zentral abgerechnet werden.
Von der Abrechnungspflicht betroffen sind Transaktionen (i) zwischen zwei Finanziellen Gegenparteien, (ii) zwischen einer Finanziellen und einer Nichtfinanziellen Gegenpartei, oder (iii) zwischen zwei Nichtfinanziellen Gegenparteien. Ausgenommen von der Abrechnungspflicht sind Transaktionen, bei denen es sich bei einer (oder bei beiden) der Gegenparteien entweder um eine kleine Finanzielle oder um eine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei handelt (vgl. Art. 90 und 91).
Die Klassifizierung einer Gegenpartei liegt in ihrer eigenen Verantwortung. Ihre Gegenpartei darf sich – soweit nicht klare Indizien dagegen sprechen – auf eine entsprechende Bestätigung der Gegenpartei verlassen.
Abs. 2
Sollte eine Plattformhandelspflicht eingeführt werden (vgl. dazu das 5. Kapitel in diesem Titel), so sollen alle über eine Plattform zu handelnden Derivate zentral abgerechnet werden Die Pflicht würde für alle, also auch für kleine Gegenparteien gelten. Sie ergibt sich nicht aus EMIR, sondern sie orientiert sich an der geplanten Regulierung der EU in MiFIR. Der Bundesrat wird sie nur dann in Kraft setzen, wenn auch die entsprechende Regelung in MiFIR in Kraft gesetzt werden sollte.
Abs. 3
Sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, soll die FINMA die Möglichkeit haben, im Einzelfall die Abrechnung über eine nicht anerkannte zentrale Gegenpartei zu erlauben. Die Bestimmung dient dazu, in Fällen in denen bspw. ein einziger Schweizer Teilnehmer über eine ausländische zentrale Gegenpartei abrechnet bzw. sich dieser anschliesst von der Anerkennungspflicht nach Artikel 54 absehen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde letztlich der wirtschaftli-