Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
che Handlungsspielraum Schweizer Teilnehmer eingeschränkt, da ausländische zentrale Gegenparteien in einer solchen Konstellation in der Regel auf eine Anerkennung durch die FINMA verzichten dürften.
Art. 90 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
Allgemeines
Gemäss der achten FSB-Empfehlung (vgl. Ziff. 1.1.1.2) sollen die Behörden bei ihren Regulierungsvorhaben angemessene Ausnahmen für die Abrechnungspflicht zulassen, so lange keine systemischen Risiken erzeugt werden. Die Bestimmungen dieses Artikels nehmen die Anforderungen auf und entsprechen materiell weitgehend der Regelung in der EU (vgl. Art. 10 Abs. 1–4 EMIR).
Abs. 1
Die Ausgestaltung der Schwellenwerte für eingegangene OTC-Derivatpositionen von Nichtfinanziellen Gegenparteien und die zeitliche Berechnungsweise tragen sowohl den Interessen der Nichtfinanziellen Gegenparteien nach berechenbaren Regeln als auch denjenigen nach Systemschutz angemessen Rechnung.
Abs. 2
Hier wird festgesetzt, unter welchen Voraussetzungen die Abrechnungspflicht einer Nichtfinanziellen Gegenpartei (wieder) wegfallen soll, womit die Nichtfinanzielle Gegenpartei den Status wechselt und zu einer kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei wird.
Abs. 3
Transaktionen, die zu Absicherungszwecken abgeschlossen werden (Hedging), werden bei der Berechnung des Schwellenwerts Nichtfinanzieller Gegenparteien nicht berücksichtigt. Hintergrund dieser Regelung ist die Vermutung, dass diese Transaktionen einen Beitrag zur Reduktion des systemischen Risikos leisten. Da die Abrechnungskosten durchaus substantiell sein können, sollen die Gegenparteien durch eine Abrechnungspflicht auch nicht davon abgehalten werden, ihre kommerziellen Risiken mit Derivaten zu begrenzen. Auf Verordnungsstufe wird näher festzulegen sein, nach welchen Kriterien Geschäfte als Absicherungsgeschäfte zu qualifizieren sind (Art. 92).
Aus dem Zusammenspiel der Artikel 90 und 92 ergibt sich, dass die Überschreitung des Schwellenwerts in einer Derivatekategorie zur Abrechnungspflicht für alle im Sinn dieses Gesetzes eingegangen Derivatgeschäfte führt. Besteht eine Abrechnungspflicht, so erfasst diese mithin alle Derivatekategorien und auch die Hedging-Transaktionen. Dies, weil eine Gegenpartei, welche den Schwellenwert überschreitet, als im Derivatehandel grundsätzlich bedeutende Gegenpartei eingestuft wird. Es kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich die im Ausland gehandhabten Schwellenwerte in einer Derivatekategorie im Milliardenbereich (Euro oder US-Dollar) bewegen.