Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Art. 91 Kleine Finanzielle Gegenparteien

Allgemeines

Die EU sieht keine Bestimmung vor, welche kleinere Finanzielle Gegenparteien von der Abrechnungspflicht ausnehmen würde. Anders präsentiert sich die Regelung der USA, nach welcher gewisse Finanzinstitute nicht als sogenannte Financial Entities gelten, soweit ihre Bilanzsumme 10 Milliarden US-Dollar nicht übersteigt. Sie fallen damit allerdings immer noch unter die Meldepflicht und können nur von der Ausnahme profitieren, solange es sich um Absicherungstransaktionen handelt. Und auch bei diesen fällt die Bank unter die normalen Reportingpflichten.

Eine Ausnahme von der Abrechnungspflicht für gewisse Finanzielle Gegenparteien erscheint auch unter schweizerischen Verhältnissen grundsätzlich sinnvoll. Diese werden im FinfraG als «kleine Finanzielle Gegenparteien» bezeichnet. Wie bereits festgestellt wurde, steigert zwar die Abrechnungspflicht die Stabilität des Finanzsystems, ist aber für die Beteiligten mit nicht unerheblichem Aufwand und mit Kosten verbunden. Es gibt nun zahlreiche kleinere Banken in der Schweiz, die mit Derivaten keine Spekulationsgeschäfte betreiben, sondern ihre Risiken absichern, die sie bspw. durch Gewährung von Hypotheken an ihre Kunden eingehen. In diesem Zusammenhang sieht etwa auch die US-amerikanische Regelung im Ergebnis vor, dass sogenannte Insured Depository Institutions, die eine Bilanzsumme von 10 Milliarden US-Dollar nicht überschreiten, Derivate zur Absicherung eines konkreten zugrundeliegenden Hypothekargeschäfts nicht zentral abrechnen müssen. Erhebungen im Vorfeld dieser Vorlage haben im Weiteren ergeben, dass der weitaus grösste Anteil der Derivatetransaktionen in und aus der Schweiz unter Grossbanken als Gegenparteien abgewickelt wird. Das restliche Geschäft kann als marginal bezeichnet werden und ist auch von daher für die Stabilität des Finanzsystems unbedeutend. Auch ist gemäss Signalen aus dem Markt davon auszugehen, dass kleinere Finanzielle Gegenparteien für Absicherungsgeschäfte der genannten Art nur mit grösster Mühe einen direkten Clearingteilnehmer finden dürften, da diese an solchen Geschäften mit ihrem Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag nicht interessiert sind.

Abs. 1

Die Bestimmung sieht in Anlehnung an das in den USA geltende Prinzip vor, dass Finanzielle Gegenparteien unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Abrechnungspflicht fallen. Anders als in den USA soll in der Schweiz aber nicht die Bilanzsumme das wesentliche Kriterium bilden, da sie die offenen Derivatpositionen

– und damit die aus Derivatgeschäften erwachsenden Risiken – nicht unbedingt abbildet. Es erscheint sinnvoller, Finanzielle Gegenparteien danach zu kategorisieren, welche Derivatgeschäfte sie in welchem Umfang abwickeln. Ist die Gegenpartei im spekulativen Derivatgeschäft mit ihren entsprechenden Risiken tätig, so soll sie zum Vornherein nicht unter die Ausnahme fallen können. Dies wird in Buchstabe a geregelt, indem festgehalten wird, dass eine Ausnahme nur Finanziellen Gegenparteien zusteht, die mit OTC-Derivaten ausschliesslich Hypothekargeschäfte absichern, die sie mit ihren Kunden abgeschlossen haben. Nach Buchstabe b soll sodann diese Ausnahme auch nur insoweit greifen können, als diese spezifischen Absicherungsgeschäfte einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten.