Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Abs. 2
Die in Artikel 90 geregelten Berechnungsmodalitäten für den Wegfall der Abrechnungspflicht sollen auch für Finanzielle Gegenparteien gelten.
Art. 92 Schwellenwerte
Abs. 1
Es sollen (durch den Bundesrat; vgl. Abs. 4) Schwellenwerte für Derivatekategorien festgelegt werden, bei deren Überschreiten eine Nichtfinanzielle Gegenpartei und in einem beschränkten Anwendungsbereich auch eine Finanzielle Gegenpartei unter die Abrechnungspflicht nach Artikel 89 fallen. Bei den Nichtfinanziellen Gegenparteien kommen als solche Derivatekategorien entsprechend den unterschiedlichen Basiswerten insbesondere Warenderivate, Kreditderivate, Devisenderivate, Aktienderivate und Zinsderivate in Frage. Bei Finanziellen Gegenparteien wird ein Schwellenwert für Bruttopositionen von Derivaten zur Absicherung von Hypothekargeschäften festzulegen sein (vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. b). Die Bruttoposition besteht aus dem absoluten Nominal der ausstehenden Derivatgeschäfte einer Derivatekategorie.
Abs. 2
Hier wird geregelt, wie die gleitende Durchschnittsposition im Zeitablauf bestimmt wird.
Abs. 3
In Anlehnung an EMIR werden bei der Berechnung der Durchschnittsposition grundsätzlich alle Transaktionen berücksichtigt, also auch solche anderer Unternehmen innerhalb der Gruppe, zu der die Gegenpartei zugehörig ist.
Abs. 4
Bst. a und b
Die Bestimmung umschreibt die Bereiche, in welchen auf Stufe Verordnung Ausführungsbestimmungen zu den Schwellenwerten erforderlich sind. Bei der Festsetzung der Höhe des Schwellenwerts wird der Systemrelevanz der Positionen und Forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten Rechnung zu tragen sein. Zu prüfen ist aber auch, inwieweit hier von den Gegenparteien bei ihrer Geschäftstätigkeit eingesetzte Risikominderungsmethoden zu berücksichtigen sind.48
Bst. c und d
Der Bundesrat kann Kriterien bestimmen, welche die unter Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Hypothekargeschäfte weiter eingrenzen, damit im Ergebnis tatsächlich nur Geschäfte von der Ausnahmeklausel erfasst werden, die der Absicherung von Risiken dienen, die sich aus dem Retailgeschäft mit Kunden ergeben. Der Bundesrat kann aber auch weitere Geschäfte bezeichnen, die von ihrem Charakter
48 Vgl. Ziff. 31 der Erwägungsgründe zu EMIR