Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht

her (namentlich in Bezug auf die abgesicherten Risiken) den erwähnten Absicherungsgeschäften für Hypotheken entsprechen und von daher von der Ausnahme ebenfalls erfasst werden können.

Art. 93 Erfasste Derivate

Abs. 1

Auf Verordnungsstufe ist ein geeignetes Vorgehen zu definieren, nach welchem die FINMA über die Abrechnungspflicht für ein Derivatgeschäft befindet. Darin wird namentlich sicherzustellen sein, wie die Interessen der zentralen Gegenparteien ausreichend gewahrt werden können.

Voraussetzungen für die Erfassung von Derivaten zur Abrechnungspflicht sind ein hoher Standardisierungsgrad, eine ausreichende Liquidität, ein genügendes Handelsvolumen, die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen sowie ein Gegenparteiausfallrisiko in einer Grössenordnung, welche eine Abrechnungspflicht rechtfertigt.

Der Grad der Standardisierung orientiert sich an zwei Kriterien, nämlich der rechtlichen Standardisierung, das heisst dem Vorliegen von branchenüblichen rechtlichen Dokumenten und Masterverträgen, und der operationellen Standardisierung, das heisst dem Vorhandensein von automatisierten und allgemein anerkannten sogenannter Post-trade Prozessen. Die Liquidität definiert sich über die Grösse und Tiefe eines Marktes und beurteilt sich nach der Möglichkeit, grössere Transaktionen durchzuführen, ohne dabei einen marktbestimmenden Einfluss auszuüben. Das Volumen wird über das aggregierte Nominal der gehandelten Geschäfte bestimmt. Entscheidend ist bei beiden Kriterien eine ausreichende Stabilität im Krisenfall. Die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen ist dann gegeben, wenn Anbieter von Finanzmarktdaten in regelmässigen Abständen aktuelle Quotierungs- oder Handelsabschlusspreise publizieren. Bei Derivatgeschäften, bei denen nicht das Gegenparteiausfallrisiko, sondern das Abwicklungsrisiko (settlement risk) im Vordergrund steht, wird eine Abrechnungspflicht in der Regel nicht angemessen sein. Dies betrifft insbesondere Währungsderivate. Gemäss bestehender Praxis wird das bei Währungsderivaten bestehende Abwicklungsrisiko über das Devisenabwicklungssystem CLS ausgeschaltet.

Sind die Kriterien der Buchstaben a–e nicht in genügendem Mass erfüllt, eignet sich ein Derivat nicht zur Aufnahme in den Katalog der abrechnungspflichtigen Instrumente.

Voraussetzung für die Unterstellung eines Derivats unter die Abrechnungspflicht ist schliesslich, dass eine bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei bereit und fähig ist, das entsprechende Derivat zentral abzurechnen. Es gibt Finanzinstrumente, die derivatähnlich sind, aber von ihrer Abwicklung her – weil sie entweder in bar abgewickelt oder tatsächlich mittels Warenlieferung erfüllt werden – nicht die von den Derivaten ausgehenden Risiken enthalten. Solche Instrumente soll die FINMA von der Abrechnungspflicht ausnehmen können.

Abs. 2

Bei der Festlegung der unter die Abrechnungspflicht fallenden Derivate trägt die FINMA der internationalen Entwicklung Rechnung. Damit soll eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes vermieden, gleichzeitig