Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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aber auch die Möglichkeit regulatorischer Arbitrage eingeschränkt werden. Denkbar ist beispielsweise eine Ausnahme von FX-Termingeschäften, wie dies in den USA vorgesehen ist. Des Weiteren legt die FINMA den Zeitplan fest, gemäss welchem Derivate abrechnungspflichtig werden. Voraussetzung ist dabei, dass eine bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei die zentrale Abrechnung ermöglicht.
Art. 94 Grenzüberschreitende Geschäfte
Abs. 1
Finanzmärkte sind global und viele Derivatetransaktionen finden grenzüberschreitend mit einer Gegenpartei im Ausland statt. Es stellt sich deshalb die Frage, inwiefern solche grenzüberschreitenden Geschäfte der Abrechnungspflicht unterstellt werden sollen. Um das übergeordnete Ziel der Derivateregulierung, die Stabilität des Finanzsystems, sicherzustellen, scheint es sinnvoll, dass auch grenzüberschreitende Geschäfte mit Gegenparteien in Drittstaaten, welche in der Schweiz der Abrechnungspflicht unterstehen würden, zentral abzurechnen sind. Die Regelung verhindert auch, dass Transaktionen auf Drittstaaten mit einer weniger strengen Derivateregulierung verlagert werden. Die Anwendung der Abrechnungspflicht auf im Ausland domizilierte Unternehmen führt dazu, dass diese Teil der Schweizer oder einer von der Schweiz anerkannten Clearingstruktur werden oder über das indirekte Clearing der Schweizer Banken gehen müssen. Es ist davon auszugehen, dass gewisse heutige Transaktionen unter einem solchen Regime nicht mehr stattfinden werden, da insbesondere kleinere Marktteilnehmer nicht einfach einen Clearing Broker für solche Transaktionen finden werden. Betroffen sind allerdings auch nur die Fälle, namentlich ausserhalb der EU oder der USA, in denen das ausländische Unternehmen nach dem eigenen Regime nicht ohnehin schon selber zentral abrechnen muss.
Abs. 2
Es muss sichergestellt werden, dass bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Drittstaaten, welche eine mit der Schweiz vergleichbare Derivateregulierung implementiert haben, keine Doppelspurigkeiten und möglicherweise widersprüchliche Anforderungen an die Marktteilnehmer entstehen. Die EU und die USA sehen in ihren Regulierungen die Möglichkeit vor, via Gleichwertigkeitsanerkennung «Equivalence» oder «Substituted Compliance» solche Konflikte im grenzüberschreitenden Geschäft zu vermeiden. Entsprechend gilt die Abrechnungspflicht nach FinfraG als erfüllt, wenn die Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei unter einer von der FINMA als gleichwertig anerkannten ausländischen Regulierung erfolgt.
Auf Verordnungsstufe zu vertiefen sind der Prozess und die Bedingungen für die Gleichwertigkeitsanerkennung durch die FINMA.
Art. 95 Gruppeninterne Geschäfte
Gruppeninterne Transaktionen sind ein wertvolles und teilweise notwendiges Instrument für ein effizientes, gruppenweites Risiko- und Kapitalmanagement. Die Risiken aus gruppeninternen Derivatetransaktionen unterscheiden sich von sonstigen Transaktionen und sie sind daher auch spezifisch zu regeln. EMIR nimmt gruppeninterne Transaktionen in der EU unter bestimmten Voraussetzungen generell von der Pflicht zur Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei aus. Analog sollen auch