Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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gruppeninterne Derivatetransaktionen von Schweizer Gruppen von der Abrechnungspflicht ausgenommen werden. Dieselben Bedingungen sollen, im Unterschied zur EU, auch für grenzüberschreitende gruppeninterne Transaktionen gelten. Die EU erlaubt diese Ausnahme nur für grenzüberschreitende Geschäfte mit Ländern, die über eine gleichwertige Derivateregulierung verfügen.
Die Ausnahme von der Abrechnungspflicht gilt für alle Gegenparteien und, im Gegensatz zur Regelung in der EU, ohne dass dafür eine vorgängige Zustimmung der FINMA oder einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich wäre. Dieser Unterschied zur Regelung in EMIR wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit getroffen. Es erscheint in Anbetracht der zur Diskussion stehenden Risiken aus gruppeninternen Geschäften – die sich als Ganzes betrachtet eigentlich ausgleichen sollten – als nicht angezeigt, solche Geschäfte vorgängigen Bewilligungsverfahren zu unterziehen. Es genügt, wenn die Prüfgesellschaft (bei den durch die FINMA beaufsichtigten Finanziellen Gegenparteien) oder die Revisionsstelle bei den anderen Gegenparteien im Rahmen ihrer nachträglichen Prüftätigkeit abklären, ob unter diesem Titel beanspruchte Ausnahmen von der Abrechnungspflicht tatsächlich zu Recht beansprucht wurden oder nicht (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 108 und 109). Bei den Nichtfinanziellen Gegenparteien kommt noch dazu, dass für präventive Bewilligungen eigens eine neue Behörde aufgestellt werden müsste.
3. Kapitel: Meldung an ein Transaktionsregister
Allgemeines
Mit der Meldepflicht und den Pflichten der Transaktionsregister wird eine Verbesserung der Transparenz, Effizienz, Integrität, und Erfassung von Risiken bei Transaktionen mit Derivaten angestrebt.49 Daten über sämtliche Transaktionen erlauben es zudem, Marktentwicklungen und Systemrisiken besser abzuschätzen. Die zentrale Speicherung kann auch bei der Ermittlung der abrechnungs- oder plattformhandelspflichtigen Derivate hilfreich sein.50 Damit diese Ziele erreicht werden, müssen möglichst umfassende Daten vorliegen. Es wurde daher weitgehend auf Ausnahmen von der Meldepflicht verzichtet und die Pflicht gilt nicht nur für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien sondern auch für zentrale Gegenparteien.
Art. 96 Pflicht
Allgemeines
Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien sowie zentrale Gegenparteien sind gehalten, gewisse Informationen zu Derivatetransaktionen an ein von der FINMA bewilligtes oder anerkanntes Transaktionsregister zu melden. Das Transaktionsregister verwendet die erhaltenen Informationen, um sie nach einer Aufbereitung gemäss Artikel 68 in aggregierter Form nach Derivatekategorien zu veröffentlichen und den gemäss Artikeln 69 und 70 berechtigten Behörden zur Verfügung zu halten.51 Mel-
49 Vgl. Ziff. 9, 41 und 43 der Erwägungsgründe zu EMIR
50 Vgl. Ziff. 37 der Erwägungsgründe zu EMIR
51 Vgl. Art. 81 Abs. 1 ff. EMIR