Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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dungen an ausländische Transaktionsregister, die in Erfüllung der Meldepflicht nach diesem Kapitel erfolgen, bedürfen infolge der hier geschaffenen gesetzlichen Grundlage keiner Bewilligung nach Artikel 271 StGB52.
Abs. 1
Hier wird der Grundsatz der Meldepflicht verankert.53 Diese betrifft ausnahmslos alle Finanziellen und Nichtfinanziellen Gegenparteien und alle von ihnen abgeschlossenen Derivatetransaktionen, auch gruppeninterne Transaktionen und Transaktionen mit Gegenparteien, die nach Artikel 87 vom Geltungsbereich dieses Titels ausgenommen sind. Für die Meldepflicht spielt es weiter keine Rolle, ob die Derivate über einen regulierten Markt gehandelt werden oder nicht. Zusätzlich zu den Gegenparteien sind allenfalls involvierte zentrale Gegenparteien meldepflichtig.
Abs. 2 und 3
Um Unklarheiten zu vermeiden, haben die Pflichtigen sicherzustellen, dass eine Transaktion nicht mehrfach an ein Register gemeldet wird.54 Weiter räumt die Bestimmung den Pflichtigen das Recht ein, die Erstattung der Meldung an einen Dritten zu delegieren.55 Mit der Delegation kann sich der Meldepflichtige selbstverständlich nicht seiner Meldepflicht entledigen; er bleibt weiterhin verantwortlich dafür, dass die Meldung gesetzeskonform erfolgt.
Abs. 4
Es soll vermieden werden, dass zwar eine Meldepflicht besteht, aber eine entsprechende Meldung mangels Transaktionsregister nicht erstattet werden kann.56 Für den Fall, dass kein bewilligtes schweizerisches Transaktionsregister besteht und kein ausländisches anerkannt wurde, schreibt der Bundesrat vor, an welche Stelle die Meldung zu erstatten ist.
Art. 97 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
Abs. 1
Es sind nicht nur die Abschlüsse von Geschäften zu melden. Die Meldepflicht betrifft auch allfällige Änderungen und Beendigungen von Geschäften. Dabei wird eine einheitliche Frist angesetzt: Die Meldung ist spätestens am Arbeitstag, welcher dem entsprechenden Vorgang folgt, zu vollziehen.57
Abs. 2
Hier wird der Mindestinhalt der Meldungen spezifiziert, wobei der Bundesrat weitere Anforderungen statuieren kann. Dabei werden bezüglich des Formats und des
52 SR 311.0
53 Vgl. Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 EMIR
54 Vgl. Art. 9 Abs. 1 UAbs. 4 EMIR
55 Vgl. Art. 9 Abs. 1 UAbs. 3 EMIR
56 Vgl. Art. 9 Abs. 3 EMIR
57 Vgl. Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 EMIR