Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Inhalts internationale Standards, insbesondere jene der IOSCO58, zu berücksichtigen sein. Zur eindeutigen Identifizierung der Parteien des Derivatgeschäfts ist denkbar, sich im Einklang mit der internationalen Praxis auf den «Legal Entity Identifier» (LEI) sowie den «Product und Trade Identifier» abzustützen. Mit dem LEI-System wird derzeit weltweit eine einheitliche Identifikationsnummer für Teilnehmer an Finanzmarkttransaktionen eingeführt. Nicht zu nennen ist entgegen der Regelung in Artikel 9 Abs. 5 EMIR die hinter einem Derivatgeschäft allenfalls stehende wirtschaftlich berechtigte Person.

Abs. 3

Der Bundesrat kann weitere Angaben verlangen, wenn sich dies namentlich aus der Entwicklung internationaler Standards ergeben sollte. Sodann wird er auch die formale Ausgestaltung der Meldung festlegen.

Abs. 4

Die Bestimmung erlaubt es Schweizer Gegenparteien, Daten an ausländische Transaktionsregister zu liefern, die über die Schweizer Anforderungen hinausgehen. Damit sollen vielfach auftretende Fälle erfasst werden, in welchen die in der Schweiz ansässige Bank von ihrer ausländischen Nichtfinanziellen Gegenpartei beauftragt wird, die dieser obliegende Meldung für ein Derivatgeschäft nach ausländischen Regeln an ein ausländisches Transaktionsregister vorzunehmen. Diese Meldung kann Angaben enthalten, die das schweizerische Recht nicht vorsieht. Um zu verhindern, dass die Bank für die Meldung jedes Mal eine Bewilligung nach Artikel 271 StGB einholen muss, erklärt das Gesetz hier solche Meldungen ausdrücklich als zulässig. Handelt es sich bei den in diesem Sinne zusätzlich übermittelten Angaben um Personendaten, so ist zur Aufhebung des Bankgeheimnisses die Zustimmung der betroffenen Person notwendig.

Art. 98 Aufbewahrung der Belege

Dieser Artikel regelt die Aufbewahrungspflichten von Finanziellen und Nichtfinanziellen Gegenparteien. Es besteht kein Anlass, diese anders zu regeln als im Privatrecht.

4. Kapitel: Risikominderungspflicht

Allgemeines

Sowohl die G-20 als auch das FSB anerkennen, dass nicht alle OTC-Derivate genügend standardisierbar sind und über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden können. Die Gründe dafür können beispielsweise in spezifischen Hedging-Bedürfnissen liegen, für die kein oder nur ein wenig liquider Markt besteht. Neben der fehlenden Standardisierbarkeit gibt es weitere Gründe, weshalb Derivate nicht über zentrale Gegenparteien abgerechnet werden. Erstens werden gewisse Markt-

58 Insbes. ISOSCO Report on OTC derivatives data reporting and aggregation requirements, January 2012