Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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teilnehmer von der Abrechnungspflicht ausgenommen (wie etwa Bund, Kantone, Gemeinden, SNB, BIZ, Nichtfinanzielle Gegenparteien unter den Schwellenwerten, kleine Finanzielle Gegenparteien). Da die Abrechnungspflicht – wie vorne schon ausgeführt – immer zwei Parteien eines Derivats betrifft, sind bei Derivaten mit den genannten Marktteilnehmern immer auch die jeweiligen Gegenparteien von der Abrechnungspflicht ausgenommen (selbst wenn diese grundsätzlich der Abrechnungspflicht unterliegen). Zweitens gibt es gewisse Ausnahmen von der Abrechnungspflicht (beispielsweise Intragruppenausnahme, Absicherungsgeschäfte für Nichtfinanzielle Gegenparteien). Auch in diesen Bereichen werden weiterhin nicht zentral abgerechnete Derivate bestehen bleiben. Die Regulierung bezweckt einerseits mittels Einführung von verschiedenen prozessualen Vorschriften, die operationellen Risiken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Derivaten zu vermindern und andererseits durch die Stellung von Sicherheiten das Gegenparteiausfallrisiko und das damit verbundene Systemrisiko zu reduzieren. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Bestimmungen tragen den höheren Risiken von bilateral abgerechneten Derivaten Rechnung und sollen einen Anreiz zur zentralen Abrechnung setzen.

Die in Artikel 11 Abs. 4 EMIR verlangte angemessene Eigenkapitalausstattung der Finanziellen Gegenparteien, welche die Risiken von bilateralen OTC-Derivatgeschäften berücksichtigen, sind in der Schweiz schon heute in den Spezialbestimmungen geregelt (Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201259 [ERV], AVO [Swiss Solvency Test SST]60). Die Normierung eines Grundsatzes im FinfraG ist daher unnötig.

Art. 99 Pflicht

Abs. 1

Die Risikominderungspflichten gelten unter Vorbehalt der nachstehenden spezifischen Bestimmungen grundsätzlich für alle nicht zentral abgerechneten Derivategeschäfte, unbesehen, ob sie über einen Handelsplatz oder bilateral abgeschlossen wurden.

Abs. 2

Die Risikominderungspflichten gelten nicht für Transaktionen, bei denen eine der beteiligten Gegenparteien vom Geltungsbereich des 4. Titels ausgenommen ist. Dies, weil nicht zentral abgerechnete Geschäfte mit solchen Gegenparteien in der Regel keine Risiken generieren, die besonders gemindert werden müssen.

Abs. 3

Der Bundesrat hat die Möglichkeit, aus Gründen der Verhältnismässigkeit gewisse Ausnahmen von den Risikominderungspflichten vorzusehen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass die Risikominderungspflichten insbesondere für kleinere Marktteilnehmer einen beträchtlichen administrativen und auch finanziellen Aufwand bedeuten.

59 SR 952.03

60 Das KAG kennt keine OTC-spezifischen Kapitalanforderungen für Fondsvermögen.