Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Im Bereich des Austauschs von Sicherheiten wird der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung namentlich auch den speziellen Anforderungen an Versicherungen und Pensionskassen nötigenfalls Rechnung tragen können.
Art. 100 Minderung des operationellen Risikos
Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien sollen operationelle Risiken und Gegenparteiausfallrisiken im Zusammenhang mit nicht zentral abgerechneten Derivatgeschäften durch vorgegebene Massnahmen reduzieren. Im Einzelnen werden folgende Pflichten vorgesehen, wobei das Gesetz nur die wesentlichen Elemente nennt und die Detailregelungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen sein werden:
– Rechtzeitige Bestätigung (Bst. a): Bereits heute werden Derivate typischerweise zwischen den Parteien bestätigt. Neu sollen zeitliche Vorgaben bestehen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Bestätigung erfolgen muss. Der zeitliche Rahmen soll sich je nach Derivatekategorie am jeweils üblichen Standard orientieren. Den Besonderheiten der Nichtfinanziellen Gegenparteien wird gebührend Rechnung zu tragen sein. Eine einseitige Bestätigung dürfte ausreichend sein, sofern sie unwidersprochen bleibt. Zudem werden die wesentlichen Vertragsbedingungen der Derivate in der Bestätigung zu erfassen sein. Dazu gehören insbesondere die wirtschaftlich relevanten Abmachungen sowie der Verweis auf den anwendbaren Rahmenvertrag.
– (i) Abstimmung des Portfolios; (ii) Beherrschung der damit verbundenen Risiken; (iii) Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten (Bst. b) (i) Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien werden sich mittels Vereinbarung über ein Verfahren zur Abstimmung des Portfolios einigen müssen. Eine Delegation der Abstimmung des Portfolios an die Gegenpartei oder an eine Drittpartei sollte möglich sein und die Häufigkeit der effektiven Abstimmung des Portfolios sollte in Abhängigkeit der Anzahl offener Transaktionen zwischen den Gegenparteien stehen. Zudem sollten nur Portfolios mit mehr als einer gewissen Mindestanzahl offener Transaktionen mit einer Gegenpartei abgeglichen werden. (ii) Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien werden die aus der Verwendung von nicht zentral abgerechneten Derivaten erwachsenden Risiken angemessen überwachen und verwalten müssen. Bei Finanziellen Gegenparteien ergibt sich eine entsprechende Pflicht bereits aus den bestehenden Spezialgesetzen. Bei Nichtfinanziellen Gegenparteien wird sich mit der Zeit eine sogenannte Best Practice entwickeln. Wo zwei finanzielle Gegenparteien zahlreiche gegenläufige Derivatgeschäfte abgeschossen haben, kann die Überwachungspflicht auch durch eine Komprimierung des Portfolios erfüllt werden. In Anlehnung an die EU61 wird auch in der Schweiz die Portfoliokomprimierung auf Verordnungsstufe (siehe Art. 99 Abs. 3) von den Gegenparteien nur unter speziellen Voraussetzungen und mit Zurückhaltung verlangt werden können. Namentlich wird beim Adressatenkreis zu berücksichtigen sein, dass solche
61 Vgl. dazu Art. 14 der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP abgerechnete OTC-Derivatekontrakte, ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11