Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Verfahren nur von professionellen Marktteilnehmern tatsächlich gehandhabt werden können. (iii) Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien sollen sich mittels Vereinbarung über Verfahren einigen, nach denen Streitigkeiten erledigt werden. Formelle Anforderungen an eine solche Vereinbarung sollen nicht geschaffen werden; die Parteien sollten sich aber über Gerichtsstand und anwendbares Recht einigen.

Das EU-Recht verlangt nebst den von dieser Bestimmung erfassten Pflichten von Finanziellen und Nichtfinanziellen Gegenparteien auch «die Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte»62. Diese Pflicht ergibt sich in der Schweiz bereits aus den anwendbaren Buchführungsvorschriften. Im Übrigen wird hier davon ausgegangen, dass die Beobachtung des Wertes ausstehender Kontrakte durch die Pflicht zur Bewertung gemäss Artikel 101 vollumfänglich abgedeckt ist (siehe hierfür die Kommentare unten zu Artikel 101). Auch EMIR kennt auf dem sogenannten Level 2 keine Umsetzung der Beobachtungspflicht.

Art. 101 Bewertung ausstehender Geschäfte

Allgemeines

Wie oben erwähnt verlangt EMIR63 zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind. Diese Beobachtungspflicht hat bei genauer Betrachtung keine eigenständige Bedeutung und wird hier vollumfänglich in die Pflicht zur täglichen Bewertung64 aufgenommen. Zwar werden von der Pflicht zur täglichen Bewertung die kleinen Finanziellen und Nichtfinanziellen Gegenparteien nicht erfasst. Diese Einschränkung erfolgt indessen sowohl unter EMIR als auch im FinfraG sehr bewusst. Eine tägliche Bewertung ist aufwendig, bedingt operationelle Prozesse und setzt Professionalität voraus. Entsprechend wird diese einer kleinen Finanziellen oder Nichtfinanziellen Gegenpartei sowohl unter EMIR als auch im FinfraG nicht zugemutet. Das FinfraG nimmt aus den gleichen Überlegungen auch die kleinen Finanziellen Gegenparteien nach Artikel 91 von dieser Verpflichtung aus.

Abs. 1

Die Vorschrift soll Transparenz schaffen, indem die gegenseitigen Exposures zwischen den Gegenparteien täglich neu bestimmt werden müssen. Die erfassten Gegenparteien haben den Wert ausstehender nicht zentral abgerechneter Derivate täglich auf Basis der aktuellen Kurse zu berechnen. Zeitlich gilt die Pflicht für die Gegenparteien solange, als sie abrechnungspflichtig sind, also vier Monate über die letzte Überschreitung eines Schwellenwerts hinaus (vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2). Bereits heute nehmen professionelle Marktteilnehmende solche Bewertungen auf täglicher Basis vor. Die Pflicht zu täglichen Bewertung kann an die Gegenpartei oder an eine Drittpartei delegiert werden.

62 Vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b EMIR

63 Art. 11 Abs. 2 Bst. b EMIR

64 Entsprechend Art. 11 Abs. 2 EMIR