Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Abs. 2
Bei inaktiven Märkten und entsprechend fehlenden verlässlichen Kursen hat die Bewertung nach Modellen zu erfolgen. Professionelle Markteilnehmer haben bereits heute solche Modelle etabliert. Die Gegenparteien müssen ihre Bewertungsmodelle nach internen Richtlinien festlegen und ausreichend dokumentieren. Eine Delegation der Bewertung der ausstehenden nicht zentral abgerechneten Derivate an die Gegenpartei oder an eine Drittpartei ist möglich.
Auf Verordnungsstufe werden die näheren Anforderungen an die Bewertungsmodelle festgelegt.
Art. 102 Austausch von Sicherheiten
Der Austausch von Sicherheiten (sog. Margins) reduziert den Verlust bei Ausfall einer Gegenpartei (Gegenparteiausfallrisiko) und verhindert eine Verschlechterung der eigenen Bonität. Damit soll eine Ausbreitung auf andere Akteure im Finanzsystem (sog. Contagion) verhindert werden.
Die angemessene Trennung der Sicherheiten (Segregierung) gemäss Absatz 2 soll zum einen sicherstellen, dass die Sicherheiten im Fall eines Ausfalls der Gegenpartei klar zuordenbar sind65 und zum anderen schnell – vor der offiziellen Liquidation – verwertet werden können.
Analog zur Abrechnungspflicht (Art. 94) gilt beim Austausch von Sicherheiten bei grenzüberschreitenden Geschäften, dass die Pflicht auch für die ausländische Gegenparteien besteht, wenn in der Schweiz Sicherheiten hinterlegt werden müssten. Da die ausländische Gegenpartei nicht unter den Geltungsbereich des FinfraG fällt, wird sie nicht direkt von dieser Pflicht erfasst. Die Schweizer Gegenpartei wird aber das Geschäft nicht ausführen dürfen, wenn sie von der ausländischen Gegenpartei keine Sicherheiten erhält.
Nicht zuletzt um Arbitrage zwischen den verschiedenen Jurisdiktionen zu verhindern hat eine internationale Arbeitsgruppe im Juli 2013 internationale Standards zu den Anforderungen an Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivate veröffentlicht.66 Als Implementierungszeitpunkt ist der 1. Juli 2015 vorgesehen. Bei gewissen Währungsderivaten wird die Hinterlegung von Sicherheiten eingeschränkt. Weiter ist die einmalige Wiederverwendbarkeit der Sicherheiten (Re-hypothecation) unter strikter Voraussetzung vorgesehen. Die Schweiz wird hier den weiteren Entscheidungen der internationalen Standards und insbesondere der EU Rechnung tragen und die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten für bilaterale Geschäfte auf Verordnungsstufe regeln.
Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Sodann wird in Absatz 3 eine Bestimmung aufgenommen, welche sicherstellt, dass vertragliche Vereinbarungen über die Verwertung von Sicherheiten den Regeln von Artikel 211 Absatz 2bis SchKG vorgehen (vgl. dazu auch das vorne zu Art. 83 Gesagte).
65 Vgl. die Verluste der Investmentgesellschaft Olivant im Rahmen des Konkurses der Investmentbank Lehman Brothers Inc.
66 http://www.bis.org/publ/bcbs242.pdf