Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte

Analog zur Abrechnungspflicht sollen gruppeninterne Geschäfte Finanzieller Gegenparteien und Nichtfinanzieller Gegenparteien, mit Ausnahme der jeweils kleinen Gegenparteien, grundsätzlich von der Pflicht, Sicherheiten auszutauschen, ausgenommen werden.67 Gruppenintern besteht ein reduziertes Gegenparteienrisiko, da Gruppenmitglieder einer einheitlichen Risikokontrolle und Oberleitung unterstehen. Das gruppeninterne Gegenparteiausfallrisiko wird durch die in Absatz 1 Buchstabe b geforderten Risikoverfahren kontrolliert, während Buchstabe c sicherstellt, dass im Falle eines Ausfalls einer Tochtergesellschaft die Gruppe als Ganzes haftet. Was unter den «rechtlichen» Hindernissen zu verstehen ist, ist auch in der EU derzeit nicht ganz klar. Es erscheint aber offensichtlich, dass damit nicht die Sicherung der Eigenmittel betreffende regulatorische Rahmenbedingungen für die Finanzmarktteilnehmer gemeint sein können, soweit sie internationaler Übung entsprechen. Bei der auf Verordnungsstufe aufzunehmenden Regelung der geeigneten Risikobewertungs-, mess- und kontrollverfahren wird sich der Bundesrat an den international gebräuchlichen Standards orientieren, insbesondere jenen in der EU.

5. Kapitel: Handel über Plattformen

Allgemeines

Auf der Ebene der G-20 wurde am 25. September 2009 in Pittsburgh vereinbart, bis Ende 2012 eine Handelspflicht über Plattformen einzuführen: standardisierte OTC-Derivatetransaktionen sollen – falls dafür geeignet – über Börsen oder gegebenenfalls auf geeigneten elektronischen Handelsplattformen gehandelt werden. Dies soll die Vor- und Nachhandelstransparenz für Aufsichtsbehörden, für Marktteilnehmer und für die Öffentlichkeit zusätzlich verbessern (vgl. Ziffer 1.1.1.1 und 1.1.3.1).

In der EU soll eine solche Plattformhandelspflicht erst mit der geplanten MiFIR eingeführt werden (vgl. Ziffer 1.3.3), wobei die vorgesehenen Bestimmungen einen engen Zusammenhang zu EMIR aufweisen (beispielsweise bei der Definition der erfassten Gegenparteien oder der erfassten Derivate). In der Schweiz soll aus Wettbewerbsgründen mit der Einführung der Plattformhandelspflicht zugewartet und für die Einführung die internationale Entwicklung (insbesondere die geplante Einführung der Plattformhandelspflicht in der EU) beachtet werden (Art. 148 Abs. 2).

Art. 104 Pflicht

Ähnlich wie in den USA, wo beide Vorgaben im DFA enthalten sind, wurde in Anbetracht der inhaltlichen Verknüpfung zwischen Abrechnungs- und Plattformhandelspflicht entschieden, die Plattformhandelspflicht im vorliegenden Gesetz vorzusehen. Die Bestimmungen zu den erfassten Derivaten (Art. 105), zu den grenzüberschreitenden Geschäften (Art. 106) und zu den gruppeninternen Transaktionen (Art. 107) entsprechen jeweils den Bestimmungen zur Abrechnungspflicht unter Kapitel 2.

67 Vgl. Art. 11 Abs. 7 EMIR