Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Dabei wurde auf die vorgeschlagene Ausgestaltung der Plattformhandelspflicht gemäss MiFIR geachtet. Entsprechend soll diese Verpflichtung sowohl für Finanzielle als auch für Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten, soweit es sich nicht um kleine Gegenparteien handelt, wenn sie untereinander Derivate gemäss Artikel 105 handeln.

Art. 105 Erfasste Derivate

Für die Bestimmung der von der Plattformhandelspflicht erfassten Derivate sind im Grundsatz die gleichen Kriterien heranzuziehen, die auch schon für die Bestimmung der von der Abrechnungspflicht erfassten Derivate (Art. 93) massgebend sind. Diese Angleichung der Plattformhandels- an die Abrechnungspflicht entspricht dem Regulierungsansatz in der EU und in den USA.

Die Bestimmung der von der Plattformhandelspflicht erfassten Derivate erfolgt durch die FINMA unter Einbezug der interessierten Handelsplätze (wie bei der Abrechnungspflicht). Dies ermöglicht die auch zeitlich notwendige Flexibilität für die Anpassung an die internationale Entwicklung (insbesondere im Hinblick auf die geplante Einführung der Plattformhandelspflicht in der EU) und die Bedürfnisse des Marktes.

Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte

Die Bestimmung entspricht derjenigen zur Abrechnungspflicht (vgl. Art. 94) und der vorgeschlagenen EU–Regulierung.

Art. 107 Gruppeninterne Geschäfte

Entsprechend der Bestimmungen zur Abrechnungspflicht (Art. 95) unterstehen die gruppeninternen Geschäfte nicht der Plattformhandelspflicht. Dies entspricht auch der vorgeschlagenen EU-Regulierung.

6. Kapitel: Prüfung

Art. 108 Zuständigkeiten

Abs. 1 und 2

Die Prüfung, ob die Gegenparteien die Pflichten des 4. Titels im Derivathandel einhalten, soll im bestehenden Prüfregime erfolgen. Sie erfolgt damit für die unter der prudentiellen Aufsicht der FINMA stehenden Gegenparteien entsprechend den Finanzmarktgesetzen durch die FINMA oder die Prüfgesellschaften und für die anderen Gegenparteien durch die Revisionsstellen in der ordentlichen oder allenfalls eingeschränkten Revision nach Artikel 727 und 727a OR68.

Das Regime im FinfraG entspricht damit nicht demjenigen der EU, welches namentlich bei der Ausnahmebewilligung von der Abrechnungspflicht für gruppeninterne Transaktionen und bei der Aufsicht über die Nichtfinanziellen Gegenparteien, eine

68 SR 220