Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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begleitende Beaufsichtigung vorsieht. Diese ist zwar marktnah und ermöglicht ein rasches Eingreifen, sie bringt aber in den Verhältnissen der Schweiz verglichen mit dem Aufwand keinen ins Gewicht fallenden Nutzen. Die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, mit den dieser zustehenden aufsichtsrechtlichen Sanktionen, sowie die Strafdrohung gegenüber den nicht beaufsichtigten Gegenparteien werden für ausreichend Marktdisziplin sorgen (vgl. Art. 109).
Abs. 3
Die Bestimmung enthält Vorbehalte für die Spezialgesetzgebung:
– Damit eine Aufsicht über die für den Stromhandel relevanten Derivate nicht ausgeschlossen wird, ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen. Im Stromversorgungsrecht bestehen allgemein in Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit Bezüge zum Handel mit Stromderivaten. Spezifisch bestehen im Stromversorgungsrecht zudem Informationspflichten zum Elektrizitätsgrosshandelsmarkt. Weiter enthält das Börsenrecht Ausführungen zum Handel mit Elektrizität an einer Börse. Soweit die genannten Regelungen auch Derivate betreffen, gelangen diese Regelungen neben den Bestimmungen im FinfraG weiterhin zur Anwendung.
– Die Einhaltung der Pflichten im Derivatehandel ist im Bereich der beruflichen Vorsorge Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes, der Kantone und der Regionen (vgl. Art. 61 ff. BVG).
Art. 109 Berichterstattung und Anzeige
Die Bestimmung enthält die Anweisungen an die Prüfgesellschaften und die Revisionsstellen hinsichtlich der Berichterstattung und Anzeigepflicht im Rahmen der Feststellungen über die Erfüllung der Derivathandelspflichten.
5. Titel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 110 Meldepflicht
Grundsätzlich wird hier die Bestimmung von Artikel 20 BEHG übernommen. Zweck der börsengesetzlichen Offenlegung ist die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der tatsächlichen Beherrschungsverhältnisse einer Gesellschaft. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dem wirtschaftlich Berechtigten auch die Kontrolle über die Ausübung der Stimmrechte zukommt. In gewissen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine andere Person als der wirtschaftlich Berechtigte rechtlich oder faktisch über die Ausübung der Stimmrechte entscheiden kann. Klassisches Beispiel ist die Vermögensverwaltung, bei der dem Vermögensverwalter auch der Entscheid über die Ausübung der Stimmrechte übertragen wird. Die entsprechende Meldepflicht war bisher in Artikel 9 Absatz 2 der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 200869 verankert. Die Rechtsprechung anerkannte ferner bereits bisher, dass nicht nur eine rechtlich durchsetzbare Kontrollmöglichkeit relevant ist, sondern auch tatsächliche Umstände die Möglichkeit der Stimmrechts-