Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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kontrolle mit sich bringen können (vgl. Entscheid BVGE B-1215/2009, oder BGE 136 II 304 E. 7.7 u. 7.8). Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Zusammenhang (Entscheid 2C_98/2013 vom 29. Juli 2013) wird die Bestimmung in Artikel 110 Absatz 2 überführt und damit neu auf Gesetzesstufe geregelt. Eine Meldepflicht besteht sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 auch dann, wenn ein Grenzwert als Folge einer Erhöhung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals oder der Übertragung von Beteiligungspapieren von Gesetzes wegen (passiv) erreicht, über- oder unterschritten wird. Auch diesbezüglich haben die vorliegenden Anpassungen keine Änderung geltenden Rechts zur Folge (vgl. Artikel 16 Börsenverordnung-FINMA).
In Absatz 3 Buchstabe a wird zudem neu konkretisiert, dass die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren mit Blick auf die Offenlegung dieselben Folgen zeitigt wie ein Erwerb. Meldepflichtig bei erstmaliger Kotierung ist der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. Abs. 1) und allenfalls zudem diejenige Person, welche die Stimmrechte nach freiem Ermessen ausüben kann (vgl. Abs. 2). Damit wird dem Zweck der Schaffung von Transparenz von Beginn an Rechnung getragen.
Art. 111 Informationspflicht der Gesellschaft
Die Bestimmung entspricht Artikel 21 BEHG.
6. Titel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 112–127
Der 5. Abschnitt des geltenden Börsengesetzes wird unverändert in den 6. Titel des FinfraG übernommen. Es wird auf die Konkordanztabelle im Anhang verwiesen.
7. Titel: Insiderhandel und Marktmanipulation
Der 6. Abschnitt des geltenden Börsengesetzes wird materiell unverändert in den
7. Titel des FinfraG übernommen. Der Begriff «Börse oder börsenähnliche Einrichtung» wird ersetzt durch «Handelsplatz». In Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a wird ferner die Kompetenz des Bundesrates gestrichen, Vorschriften über zulässige Effektengeschäften zum Zweck der Kurspflege zu erlassen. Es hat sich im Rahmen der Revision der Börsenverordnung (Börsendelikte und Marktmissbrauch) gezeigt, dass eine solche Ausnahme nicht notwendig ist.70 Im Übrigen wird auf die Konkordanztabelle im Anhang verwiesen.
70 Vgl. Erläuterungsbericht zur Änderung der Börsenverordnung, S. 4 (http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/30237.pdf)