Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht

8. Titel: Aufsichtsinstrumente Marktaufsicht

Art. 130 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot

Die Bestimmung entspricht Artikel 34b BEHG.

Art. 131 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG

Die Bestimmung entspricht Artikel 34 BEHG

Art. 132 Auskunftspflichten

Die Bestimmung entspricht Artikel 35 BEHG.

9. Titel: Strafbestimmungen

Art. 133 Verletzung des Berufsgeheimnisses

Die Bestimmung entspricht Artikel 43 BEHG. Sie gilt jedoch nicht nur für Börsen, sondern für alle Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere auch für das Transaktionsregister. Im Börsengesetz wird eine analoge Bestimmung für den Effektenhändler beibehalten.

Art. 134 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Die Bestimmung entspricht Artikel 42a BEHG. Sie gilt jedoch nicht nur für Effektenhändler, sondern für alle Teilnehmer an einem Handelsplatz.

Art. 135 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel

Die Strafbestimmung sanktioniert Verstösse gegen die Derivathandelsvorschriften des 4. Titels, welche in der Regel durch die Prüfgesellschaften gemeldet oder durch die Revisionsstellen angezeigt werden (vgl. Art. 108 und 109).

Art. 136 Verletzung von Meldepflichten

Die Verletzung der Offenlegungsbestimmungen wird wie bisher in Artikel 41 BEHG unter Strafe gestellt. Strafbar ist weiterhin neben der unterlassenen Meldung auch die falsche oder verspätete Meldung. Der diesbezüglich nicht eindeutige Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a BEHG wird in Absatz 1 Buchstabe a konkretisiert.

Artikel 41 Absatz 4 BEHG droht im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung eine Mindestbusse von 10 000 Franken an. Diese Bestimmung wird nicht übernommen. Sie war im Rahmen der Einführung des FINMAG noch unter anderen Voraussetzungen in das BEHG aufgenommen worden. Ziel war es, unter der damals geltenden Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Meldepflicht überhaupt fähig zum Eintrag ins Strafregister zu machen. Heute besteht