Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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eine generelle Eintragungsfähigkeit von Übertretungen bei Bussen ab 5 000 Franken (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung vom 29. September 200671 über das Strafregister; VOSTRA-Verordnung), ohne dass zusätzlich die Androhung einer Mindestbusse für den Wiederholungsfall verlangt ist. Die angedrohte Strafe von mindestens 10 000 Franken im Wiederholungsfall ist ausserdem im Verhältnis zur generellen Strafdrohung bei Verletzung der Meldepflicht sehr tief angesetzt. Sie setzt damit ein falsches Signal für die zu erwartende Busse bei erstmaliger Begehung.
Art. 137 Verletzung der Angebotspflicht
Die Bestimmung entspricht Artikel 41a BEHG.
Art. 138 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
Die Bestimmung entspricht Artikel 42 BEHG mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 42 Absatz 3 BEHG zur Mindestbusse im Wiederholungsfall, welche wie in Artikel 136 nicht übernommen wird.
Art. 139 Ausnützen von Insiderinformationen
Die Bestimmung entspricht Artikel 40 BEHG. Der Begriff «Börse oder börsenähnliche Einrichtung» wird ersetzt durch « Handelsplatz».
Art. 140 Kursmanipulation
Die Bestimmung entspricht Artikel 40a BEHG. Auch hier wurde der Begriff «Börse oder börsenähnliche Einrichtung» durch «Handelsplatz» ersetzt.
Art. 141 Zuständigkeit
Die Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 44 BEHG. Neu wird jedoch auch die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 133) der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt. Dies rechtfertigt sich, da der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses typischerweise als Auffangtatbestand zum Insiderhandel zur Anwendung kommt. Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der übrigen Strafbestimmungen dieses Gesetzes liegt beim EFD (vgl. Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
10. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug
Art. 142
Mit der Bestimmung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Konkretisierung des FinfraG nicht der Praxis der Verwaltungsbehörden oder der Gerichte zugewiesen werden soll, sondern in erster Linie dem Bundesrat. Sie entspricht damit Artikel 45 BEHG.
71 SR 331