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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 58 Abwicklungsfristen

1 Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer.

2 Er ermöglicht seinen Teilnehmern die Abwicklung von Geschäften innert der von ihm festgelegten Fristen.

3 Er überwacht, dass die Geschäfte innerhalb der vorgesehen Fristen abgewickelt werden. Bei verspäteter Abwicklung ergreift er die vertraglich vereinbarten Sanktionen.

Art. 59 Sicherheiten

1 Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.

2 Er akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig.

Art. 60 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

1 Der Zentralverwahrer ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit bei ihm verwahrten oder verbuchten Effekten durch Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank.

2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet er ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Der Zentralverwahrer minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 61 Liquidität

1 Der Zentralverwahrer verfügt über ausreichend Liquidität, um:

a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem er die grösste Risikoposition aufweist unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und

b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.

2 Er legt seine Finanzmittel ausschließlich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an.

Art. 62 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.