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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

Art. 63 Segregierung

1 Ein Zentralverwahrer führt gesonderte Effektenkonten für jeden einzelnen Teilnehmer und trennt sie von seinen eigenen Vermögenswerten.

2 Er sorgt dafür, dass die Effekten eines direkten Teilnehmers von den Effekten der über ihn angeschlossenen indirekten Teilnehmer getrennt werden können.

2. Abschnitt: Verbindungen von Zentralverwahrern

Art. 64 Begriff

Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen:

a. zwischen Zentralverwahrern über die Ausführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen;

b. über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrer an einem anderen Zentralverwahrer.

Art. 65 Genehmigung

1 Die Errichtung von Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA.

2 Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:

a. zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Verbindung erfassen, begrenzen und überwachen;

b. über Abgleichmassnahmen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind; und

c. ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln.

3 Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, bedarf die Genehmigung durch die FINMA der Zustimmung der SNB.