Vorlage
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 63 Segregierung
1 Ein Zentralverwahrer führt gesonderte Effektenkonten für jeden einzelnen Teilnehmer und trennt sie von seinen eigenen Vermögenswerten.
2 Er sorgt dafür, dass die Effekten eines direkten Teilnehmers von den Effekten der über ihn angeschlossenen indirekten Teilnehmer getrennt werden können.
2. Abschnitt: Verbindungen von Zentralverwahrern
Art. 64 Begriff
Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen:
a. zwischen Zentralverwahrern über die Ausführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen;
b. über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrer an einem anderen Zentralverwahrer.
Art. 65 Genehmigung
1 Die Errichtung von Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA.
2 Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:
a. zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Verbindung erfassen, begrenzen und überwachen;
b. über Abgleichmassnahmen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind; und
c. ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln.
3 Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, bedarf die Genehmigung durch die FINMA der Zustimmung der SNB.