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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

5. Kapitel: Transaktionsregister

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 66 Begriff

Als Transaktionsregister gilt eine Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, welche ihr nach Artikel 96 gemeldet werden, zentral sammelt, verwaltet und verwahrt.

Art. 67 Datenverwahrung

Das Transaktionsregister zeichnet die empfangenen Daten auf und bewahrt sie während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts auf.

Art. 68 Datenveröffentlichung

1 Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatekategorien.

2 Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden.

Art. 69 Datenzugang für inländische Behörden

1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den von ihm gesammelten und verwalteten Daten, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen:

a. der FINMA;

b. der SNB;

c. anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden;

d. der Elektrizitätskommission (ElCom).

2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung internationaler Standards den Zugang zu Daten betreffend Transaktionen von Zentralbanken.

Art. 70 Datenzugang für ausländische Behörden

1 Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden unter folgenden Voraussetzungen kostenlos Zugang zu den von ihm gesammelten und verwalteten Daten, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen:

a. Die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegt einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.

b. Die Weiterleitung der Daten durch die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde an andere ausländische Behörden ist nur dann zulässig, wenn