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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
1. einer Übermittlung an eine Strafbehörde die Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist;
2. es sich nicht um eine Datenweitergabe für Steuerzwecke handelt.
c. Die inländischen Behörden gemäss Artikel 69 Absatz 1 erhalten unmittelbaren Zugang zu Transaktionsregistern im Staat der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde.
d. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss den Buchstaben a–c wird in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen schweizerischen und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bestätigt.
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung internationaler Standards den Zugang zu Daten betreffend Transaktionen von Zentralbanken.
Art. 71 Datenübermittlung an Private
1 Das Transaktionsregister darf Privaten von ihm gesammelte und verwaltete Daten in aggregierter und anonymisierte Form übermitteln.
2 Die Übermittlung von Daten an Private, die deren eigene Transaktionen betreffen, ist uneingeschränkt zulässig.
2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Transaktionsregister
Art. 72
1 Ein nach ausländischem Recht organisiertes Transaktionsregister muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor es Meldungen von Schweizer Marktteilnehmern entgegennimmt.
2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a. das ausländische Transaktionsregister einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Transaktionsregisters erheben;
2. der zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind;