Vorlage

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

3. zusichern, dass sie die zuständige Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen;

3 Sie kann die Erteilung der Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem das ausländische Transaktionsregister seinen Sitz hat, den schweizerischen Transaktionsregistern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie den Transaktionsregistern des betreffende Staates. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen.

6. Kapitel: Zahlungssysteme

Art. 73 Begriff

Als Zahlungssystem gilt eine auf gemeinsamen Regeln und Verfahren beruhende Einrichtung zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen aus Finanzmarkttransaktionen unter Finanzintermediären.

Art. 74 Pflichten

Der Bundesrat kann spezifische Pflichten an Zahlungssysteme stellen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB zur Festlegung besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Zahlungssysteme nach Artikel 22.

7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung

Art. 75 Zuständigkeiten

1 Aufsichtsbehörde ist die FINMA. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen unterliegen zudem der Überwachung durch die SNB.

2Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen nach Artikel 22 durch die SNB erfasst wird.

3 FINMA und SNB wirken bei ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zusammen, informieren sich gegenseitig regelmässig und vermeiden Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden stimmen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten sowie bei der Kommunikation ab.