Vorlage
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage
Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 76 Prüfung
1 Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200510 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200711 zu beauftragen.12
2 Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts13 prüfen zu lassen.
3 Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchführen.14
Art. 77 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
1 Die Finanzmarktinfrastruktur, die auf eine Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2 Der Auflösungsplan muss Angaben enthalten über:
a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen;
b. die dafür bereitgestellten Mittel;
c. die dafür verantwortlich Person.
3 Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen, wenn sie den Pflichten aus dem Auflösungsplan nachgekommen ist.
Art. 78 Entzug der Bewilligung
1 In Ergänzung zu Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200715 kann die FINMA einer Finanzmarktinfrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn sie:
a. nicht binnen zwölf Monaten von der Bewilligung Gebrauch macht;
b. in den sechs vorhergehenden Monaten keine nur mit der Bewilligung zulässige Dienstleistung ausgeübt hat;
c. den Auflösungsplan nicht einhält.
10 SR 221.302
11 SR 956.1
12 Formulierung gemäss der Botschaft zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften vom 28. August 2013, BBl 2013 6857.
13 SR 220
14 Formulierung gemäss der Botschaft und zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften vom 28. August 2013, BBl 2013 6857 und der entsprechenden Fahne der Frühjahrssession 2014.
15 SR 956.1