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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten

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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS

2 Der Entzug der Bewilligung bewirkt die Auflösung der juristischen Person. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach dem 8. Kapitel.

8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Art. 79 Insolvenzmassnahmen

1 Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 24–37 und 37e–37g des Bankengesetzes vom 8. November 193416 sinngemäss.

2 Der Bundesrat kann zusätzliche Bestimmungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards nötig ist.

Art. 80 Systemschutz

1 Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer und die Zahlungssysteme im In- und Ausland soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die seine Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

2 Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder eines Zahlungssystems ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

a. vor Anordnung der Massnahme eingebracht und nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur unabänderlich wurde; oder

b. an dem nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, sofern die Finanzmarktinfrastruktur nachweist, dass sie von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.

3 Absatz 2 findet Anwendung, wenn:

a. die Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz beaufsichtigt oder überwacht wird; oder

b. der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.

4 Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Barsicherheiten sowie Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelter Effekten oder anderer Finanzinstrumente bleibt von der Anordnung von Insolvenzmassnahmen unberührt.

16 SR 952.0