Vorlage
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage
Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
Art. 81 Absonderung von Effekten
Effekten der Teilnehmer und Effekten, welche die Finanzmarktinfrastruktur fiduziarisch für die Teilnehmer hält, werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200817 abgesondert. Im Falle eines Unterbestandes findet Artikel 19 des Bucheffektengesetzes Anwendung.
Art. 82 Sanierungsaufschub für die Beendigung von Verträgen
1 Werden in einem Sanierungsverfahren bei der Übertragung von Dienstleistungen Verträge der Finanzmarktinfrastruktur auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zur Beendigung solcher Verträge aufschieben. Sie berücksichtigt dabei die Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie den sicheren und geordneten Betrieb der betroffenen Finanzmarktinfrastruktur, von deren Teilnehmern und anderer mit ihr verbundener Finanzmarktinfrastrukturen.
2 Der Aufschub kann nur bezüglich Verträgen angeordnet werden, die die Beendigung oder das Recht zur Beendigung an behördlich angeordnete Sanierungs- oder Schutzmassnahmen knüpfen.
3 Er kann für längstens 48 Stunden angeordnet werden. Die FINMA bezeichnet den Beginn und das Ende des Aufschubs.
4 Er ist ausgeschlossen oder muss widerrufen werden, wenn sich aus dem Verhalten:
a. der sich im Sanierungsverfahren befindlichen Finanzmarktinfrastruktur ein anderer Grund ergibt, der die Beendigung oder ein Recht zur Beendigung nach sich zieht; oder
b. der Finanzmarktinfrastruktur, die die Verträge ganz oder teilweise übernimmt, nach deren Übernahme ein von der Übertragung unabhängiger Grund ergibt, der die Beendigung oder das Recht zur Beendigung nach sich zieht.
Art. 83 Vorrang von Verrechnungsvereinbarungen
Vereinbarungen zwischen einer zentralen Gegenpartei und ihren Teilnehmern über die Verrechnung gegenseitiger Forderungen im Falle des Konkurses des Teilnehmers gehen Artikel 211 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung und Konkurs vor.
Art. 84 Übertragung bei Konkurs eines Teilnehmers
Mit der Konkurseröffnung über einen Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei gehen die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die er für Rechnung eines
17 SR 957.1
18 SR 281.1