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Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 66 Seiten
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Finanzmarktinfrastrukturgesetz AS
indirekten Teilnehmers hält, auf diesen oder auf einen anderen von diesem benannten direkten Teilnehmer über.
3.Titel: Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt und Eigenhandel mit Effekten
Art. 85 Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt
Folgende Tätigkeiten sind Banken oder Effektenhändlern vorbehalten, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind:
a. das gewerbsmässige Übernehmen und öffentliche Anbieten von Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, auf dem Primärmarkt;
b. das gewerbsmässige Schaffen und öffentliche Anbieten von Derivaten in Form von Effekten, auf dem Primärmarkt.
Art. 86 Eigenhandel mit Effekten
Der gewerbsmässige, kurzfristige Handel mit Effekten auf eigene Rechnung ist Banken und Effektenhändlern vorbehalten, sofern er geeignet ist, die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts zu gefährden und:
a. der Händler hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist; oder
b. gleichzeitig öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten gestellt werden (Market Making).
4. Titel: Handel mit Derivaten
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 87 Geltungsbereich
1 Dieser Titel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
2 Als Finanzielle Gegenparteien gelten:
a. Banken nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193419;
b. Effektenhändler nach Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 199520;
c. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200421;
19 SR 952.0
20 SR 954.1
21 SR 961.01