Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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8.2.6 Weitere Bemerkungen
Die CVP betont, das geltende Recht bedürfe einer besseren Regelung bei schwerer Steuerhinterziehung. Demgegenüber dürften Bagatellfälle nicht kriminalisiert werden, «indem selbst kleine oder fahrlässig nicht angegebene Steuerbeträge straffällig werden». Es sei zudem grundsätzlich bei jeglicher Änderung im Bereich der Steuerstraftaten darauf zu achten, Bagatellfälle von Steuerhinterziehung nicht zu kriminalisieren.54
Die StSK weit darauf hin, dass es sich bei Steuerbussen um echte und reine Kriminalstrafen handle, die zudem weit über den Bussen liegen, welche für gemeinrechtliche Übertretungen ausgesprochen werden. Weiter seien viel längere Verjährungsfristen vorgesehen als bei gemeinrechtlichen Übertretungen und im Gegensatz zu diesen sei auch die versuchte Steuerhinterziehung strafbar. Daraus ergebe sich, dass die Ausgestaltung der Steuerhinterziehung als Übertretung weder zeitgemäss noch systemkonform sei. Für die StSK liegt deshalb die Steuerhinterziehung näher bei einem Vergehen als bei einer Übertretungen.
Der SAV sieht das vom Bundesrat kommunizierte Ziel der Vereinheitlichung der Straftatbestände in der Vernehmlassungsvorlage nicht konsequent umgesetzt. Es werde bloss eine rudimentäre Abstimmung erreicht.
8.3 Strafdrohung und Strafzumessung
8.3.1 Aufhebung Regelstrafe bei Steuerhinterziehung
Zur Aufhebung der im geltenden Recht vorgesehenen Regelbusse von 100% der hinterzogenen Steuer55 äussern sich einzig die StSK und der Kanton BS: Gemäss StSK ermögliche der Verzicht auf eine Regelbusse eine verschuldensangemessene Bestrafung. Für den Kanton BS ist indessen sicherzustellen, dass sich am bisherigem Strafmass grundsätzlich nichts ändere, und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung weiterhin eine Regelstrafe von 100% ausgesprochen werde; dies sei in den Materialien so festzuhalten.
8.3.2 Aufhebung Mindestbusse bei Steuerhinterziehung
Die Kantone AG, SZ, SG, AI, AR begrüssen die Aufhebung der gesetzlichen Mindestbusse für Steuerhinterziehung55, da dies eine schuldangemessene Busse ermögliche respektive zulasse, dass bei geringem Verschulden nicht eine hohe Busse ausgesprochen werden müsse. Laut ZVDS entspricht die Vorlage in diesem Punkt einem modernen Strafrecht.
Demgegenüber spricht sich der Kanton GR für die Beibehaltung der im geltenden Recht vorgesehenen Mindestbusse von einem Drittel der hinterzogenen Steuer aus; eine Abkehr von der Mindestbusse führe zur Erschwerung der bereits anspruchsvollen Strafzumessung.
Der Kanton BS regt an, eine Strafuntergrenze von einem Zehntel der hinterzogenen Steuer zu prüfen, um allzu symbolische Strafen zu verhindern.
8.3.3 Abhängigkeit der Busse / des Bussenrahmens von hinterzogener Steuer
Zum Grundsatz: Der Kanton BL bewertet es als positiv, dass der Taterfolg (hinterzogene Steuer) weiterhin entscheidendes Kriterium zur Bestimmung des Bussenrahmens sein soll. Andere Teilnehmer kritisieren indessen, dass die Busse für Steuerhinterziehung weiterhin in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuer bemessen wird:
− Die StSK weist darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Delikts-
betrag bei Vermögensdelikten bloss ein Gesichtspunkt unter vielen sei. Darüber hinaus entstehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Steuerbetrügern, da diesen eine
54 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 49. 55 Art. 175 Abs. 2 DBG; Art. 56 StHG.