Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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Geldstrafe auferlegt werde, welche sozialen Kriterien Rechnung trägt. Weitere Probleme ortet die StSK im Umstand, dass als Grundlage für die hinterzogene Steuer die Nachsteuer diene, was zu einem grossen Ermittlungsaufwand und einer tiefen Kooperationsbereitschaft des Täters bei der Feststellung der Nachsteuer führe; Schätzungen seien unter strafrechtlichen Gesichtspunkten problematisch und böten deshalb keinen Ausweg.
− Der SAV sieht in einer erfolgsabhängigen Bussenbemessung einen Widerspruch zum
Verschuldensstrafrecht und ein Relikt aus Zeiten, als Abgabestrafrecht reines Verwaltungssanktionsrecht war.
− Der ODA Genève bringt vor, im Gegensatz zu Wirtschaftsdelikten werde der Schaden bei
Steuerdelinquenz bereits durch die Nachsteuer gedeckt. Bei der Strafzumessung dürfe ausschliesslich das Verschulden und die persönliche Situation des Täters von Bedeutung sein.
− Gemäss der ZVDS muss ein modernes Steuerstrafrecht auf das Verschulden und nicht
auf den hinterzogenen Betrag abstellen.
Der SAV hält zudem fest, dass zwischen den einzelnen Steuerarten keine Vereinheitlichung erzielt werde: Während das MWSTG erfolgsunabhängige Bussenrahmen vorsehe, verharre die Vorlage hinsichtlich der Verrechnungssteuer, den Stempelabgaben und den direkten Steuern bei erfolgsabhängigen Bussen.
Bussenoberrahmen: Der SAV verlangt, bei allen Abgaben analog den Regelungen im MWSTG betragsmässig beschränkte Höchstbussen vorzusehen. Auch der ODA Genève regt an, einen Plafond zu prüfen.
Busse bei Widerhandlungen mit Wirkung für juristische Person: Gemäss Vorlage sollen künftig bei Steuerhinterziehung mit Wirkung für juristische Personen einzig die handelnden natürlichen Personen bestraft werden. Vor diesem Hintergrund äussern verschiedene Teilnehmer Vorbehalte zur Abhängigkeit der Busse von der hinterzogenen Steuer:
− Einige argumentieren, die vorgesehene Bussenbemessung trage der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der natürlichen Person nicht Rechnung, verunmögliche eine verschuldensangemessene Strafe, führe zu absurden Strafen und könne die gebüsste Person je nach Umständen in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Weiter wird vorgebracht, es sei entscheidend, ob der Taterfolg bei der gebüssten Person oder einem Dritten (i.c. bei der juristischen Person) eingetreten sei. Nicht zu vergessen sei zudem, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen der handelnden natürlichen Person nicht nur eine Busse wegen der Hinterziehung mit Wirkung für die juristische Person, sondern auch eine hohe Bussen für die eigene Hinterziehung wegen Nichtdeklaration der verdeckten Gewinnausschüttung als Einkommens drohe (AG, FR, GE, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, VD, ZG; FDK, StSK).
Nach Meinung der Kantone AG, AR und BS kann die im Nachsteuerverfahren gegen die juristische Person ermittelte Nachsteuer nicht ohne weiteres als Grundlage für die Bussenberechnung im Hinterziehungsverfahren gegen die natürliche Person verwendet werden, insbesondere wenn die natürliche Person im Nachsteuerverfahren gegen die juristische Person nicht involviert gewesen sei.
Gemäss dem Kanton SO verfehlt eine Busse zulasten der natürlichen Person bei Steuerhinterziehungen zugunsten juristischer Personen jegliche Wirkung.
− Andere Teilnehmer erachten die sich aus der Regelung ergebenden schweren Sanktio-
nen insbesondere dann als stossend, wenn die gebüsste Person auf Veranlassung der Organe gehandelt und aus der Hinterziehung keinen Nutzen gezogen hat (FDP Genf;
FER, GPF, OREF, SGV, VSPB).
− Der VSPB und mit ihm die FER erblicken in der vorgesehen Regelung eine Verschärfung
gegenüber dem geltenden Recht, da heute für die Teilnahme an einer Steuerhinterzie-