Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Die Kantone VS und SG sowie economiesuisse stellen das Konzept kritisch in Frage: Die Zuständigkeit der Steuerbehörden widerspreche modernen Rechtsgrundsätzen und werfe Probleme bezüglich der Gewaltenteilung auf, es entstünden Interessenkonflikte und die Unabhängigkeit sei nicht gewährleistet. Zudem setzen die neu vorgesehenen Untersuchungsmittel spezifische Kenntnisse voraus und die Beurteilung von Arglist stelle besondere Herausforderung an die zuständigen Behörden.

Der Kanton TI heisst die Zuständigkeit der Steuerbehörden einzig für geringfügige Steuerstraftaten gut und spricht sich hinsichtlich aller anderen Steuerdelikte für die generelle Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft aus.

Die CVP lehnt die vorgeschlagene Zuständigkeit ab und verlangt, die bisherigen Zuständigkeiten für Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beizubehalten.

8.4.2 Rolle und Funktion der ordentlichen Strafbehörden nach Vorentwurf

Vertretung der Anklage vor Strafgericht: Von kantonaler Seite (FR, GL, LU, NW, OW, SH, SZ, TG; FDK) wird teils beantragt, den Kantonen sei die organisatorische Freiheit einzuräumen, für die Vertretung der Anklage vor Strafgericht nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Verwaltung zuzulassen – immerhin verfügten die mit der Strafuntersuchung betrauten Personen über eine besondere Ausbildung71.

Der Einbezug der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Überweisung (als Anklägerin / als Partei) wird von der KSBS und der SVR kritisiert: Es sei prozessunökonomisch, wenn sich die Staatsanwaltschaft in ein fremdes Verfahren einarbeiten müsse. Die KSBS erachtet deshalb die Einbindung der Staatsanwaltschaft namentlich bei Übertretungen als unnötig und übertrieben.

Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltungsstrafbehörde / Staatsanwaltschaft:72 Gemäss den Kantonen BS, SG und ZG sind Rolle, Zuständigkeit und Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft bzw. die Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaft unklar und gesetzlich besser zu verankern.

8.4.3 Alternative Modelle

Steuerbehörde als Übertretungsstrafbehörde: Vereinzelte der grundsätzlich dem Konzept zustimmenden Kantone sowie weitere Kantone beantragen zu prüfen, ob die Steuerbehörden als Übertretungsstrafbehörde im Sinne von Artikel 17 und Artikel 357 StPO zu definieren seien, mit den damit verbundenen Einschränkungen gegenüber dem vorgeschlagenen Konzept (FR, LU, NW, SH, ZH; FDK). Dieser Antrag wird auch vom Kanton TI unterstützt, gemäss welchem die Steuerbehörden nur für geringfügige Steuerstraftaten zuständig sein sollen.

Für die Kantone ZG, GR, die KKJPD und die KSBS steht fest, dass die Steuerbehörden (KSTV, ESTV) lediglich als Übertretungsstrafbehörde im vorgenannten Sinne agieren sollen; bei Verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft vorzusehen. Gemäss KKJPD sollen für die direkten Steuern die kantonalen Staatsanwaltschaften und für die indirekten Steuern die Bundesanwaltschaft zuständig sein.73

71 Vgl. die diesbezüglich in Art. 20 Abs. 1 VStrR verankerte Forderung. 72 Art. 186 VE DBG. 73 Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Sie hat sich aber mit separatem Schreiben zum Vorschlag der KKJPD geäussert. Darin lehnt sie die Zuständigkeit «im für sie sachfremden Bereich des Steuerstrafrechts» ab. Weder das bisherige Recht noch dessen vorgeschlagene Revision sehe Fälle der Bundesgerichtsbarkeit vor; daran sei festzuhalten.