Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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nicht einfach auf das Sonderrechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörde übertragen werden könne. In diesem Fall bestehe ein hoheitliches Verhältnis, und es gehöre gerade zu den Aufgaben der Steuerbehörden, die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen. Diese Behörde verfüge über Instrumente, welche Private im Geschäftsbereich nicht hätten. Deshalb seien bei Steuerstraftatbeständen bei der Abgrenzung der einfachen falschen Angabe von der Arglist die spezifischen Gegebenheiten des Steuerveranlagungsverfahrens zu beachten. Der VSKB teilt diese Meinung. Der VSV hält diesbezüglich fest, der Staat könne gar kein Arglistopfer sein, und das Modell sei für das Steuerstrafrecht generell abzulehnen.»45
«Nach Ansicht der SBVg wird mit dem Tatbestandselement ‹die Steuerbehörden in einem Irrtum bestärken› ein neuer Tatbestand geschaffen, der bei bestimmten Sachverhalten auch die blosse Unterlassung erfasse. Damit werde nicht nur die Grenze zur einfachen Steuerhinterziehung verwischt, sondern vor allem auch schon die Verhinderung der Aufdeckung des Steuerbetrugs durch den Täter unter Strafe gestellt. (…). Sollte die Arglist beibehalten werden, beantragen SBVg, Raiffeisen und VSKB folglich diesen Tatbestand aufzuheben. SAV und SRO SAV/SNV sind ebenfalls der Ansicht, dieser Tatbestand sei zu scharf. Gemäss SVP ist er sehr schwammig definiert, und es können damit keine klare Grenze zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mehr gezeichnet werden.»46
− Verschiedenes
«FDP Genf und VSPB weisen darauf hin, dass die Erweiterung auf die Arglist das Verhältnis zwischen Bürger und Staat erheblich verändere und das Gleichgewicht der Rechte der Bürger auf Schutz der finanziellen Privatsphäre und die Notwendigkeit für den Staat, die geschuldeten Steuern einzutreiben, beeinträchtige. Gemäss VSPB stellt sie das gesamte Steuersystem infrage, und nichts mehr rechtfertige unter diesen Umständen die Erhebung einer Sicherungssteuer wie der Verrechnungssteuer. Für die FDP ist zentral,
dass als Schranke ein Gericht als unabhängige Instanz über das Vorliegen eines begründeten Verdachts entscheide, bevor der Privatsphärenschutz aufgehoben werde. Im Zusammenspiel mit den prozeduralen Änderungsvorschlägen der Vorlage über eine Revision des Steuerstrafrechts käme es zu einer weitgehenden Aufweichung des Privatsphärenschutzes. Diese Diskussion sei jedoch nicht im Rahmen der Vorlage zur Umsetzung der GAFI-Vorgaben zu führen.»46
«Bezüglich der Definition der Arglist erinnert SATC daran, dass die Offshorestrukturen in den meisten Fälle zu absolut legitimen Zwecken verwendet werden und die Verwendung diese Strukturen nicht an sich einen Hinweis auf Arglist darstellen darf».46
Als Alternative zur Definition der Arglist nach Artikel 146 StGB schlägt GPF vor, sich zur Definition der Arglist nicht auf Artikel 146 StGB zu stützen, sondern sich an die «Auslegung des Betrugsbegriffs von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA anzulehnen, der weitgehend die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Artikel 3 Absatz 3 IRSG aufnehme. Anders gesagt ist die betrügerische Haltung erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger falsche oder gefälschte Urkunden oder ein Lügengebäude in der Absicht, die Steuerbehörden zu täuschen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt. Das GPF lehnt jedoch eine zu weit gefasste Auslegung, wie sie aus dem Mutual Agreement vom 23. Januar 2003 hervorgeht, ab.»47
45 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 42 f. 46 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43. 47 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43 (Hervorhebung im Original).