Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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um den Erläuterungen, wonach nur die durch die verbrecherische Vortat dem Fiskus entzogenen Steuern Objekt einer späteren Geldwäscherei bilden könnten. GPF weist ebenfalls darauf hin, das Kriterium schaffe grosse Disparitäten unter den Kantonen. Die Mehrheit der Teilnehmer sei deshalb der Meinung, man sollte sich wie bei den indirekten Steuern auf den hinterzogenen Steuerbetrag, das heisst das Resultat des Delikts beziehen, auch wenn dieses Kriterium für die Finanzintermediäre wenig praktikabel sei. Die hinterzogene Steuer bilde auch den Massstab für die Berechnung der Hinterziehungsbusse.
Der SBV schlägt als Betrag der hinterzogenen Steuer 200 000, das KMU-Forum 300 000, SAV und SRO SAV/SNV sowie SGV 500 000, VSV 600 000 Franken vor, während das Forum-SRO und die meisten SRO (SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G und VQF) eine Million wie bei den Börsendelikten als angemessen erachten.
Gemäss GPF sollte in der Gesetzgebung angegeben werden, dass der Schwellenwert jedes Jahr an den Landesindex für Konsumentenpreise angepasst wird.
Gemäss OAD FCT stellen weder die nicht deklarierten Steuerfaktoren noch die hinterzogenen Steuern ein geeignetes Kriterium dar, da in beiden Fällen die Finanzintermediäre über Kenntnisse im inländischen und internationalen Steuerwesen verfügen müssen, um ihren Pflichten nachzukommen. Ihrer Meinung nach ist der einzig gangbare Weg der, den Steuerbetrug, ohne Plafonierung dieser Art, als Vortat zur Geldwäscherei zu betrachten. Dies würde aber Begleitmassnahmen bedingen wie eine allgemeine Amnestie schweizweit und die Aufhebung der straflosen Selbstanzeige bei Steuerbetrug.
Zusätzliches Merkmal (zeitliche Präzisierung): Nach Ansicht zahlreicher Teilnehmer sollte direkt im Gesetz ein zweites Merkmal angefügt werden, wie das bei den indirekten Steuern der Fall ist. Die einen (TI, VSPB, VSV, economiesuisse, Forum-SRO, SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G und VQF) wollen lediglich präzisiert haben, dass der Schwellenwert pro Steuerperiode zu verstehen ist (gemäss GCO wäre eher von Kalenderjahr zu sprechen). So sei klar, dass keine Kumulation über die Steuerperioden hinaus möglich ist. Andere (SBVg, SAV et SRO SAV/SNV, OREF, Raiffeisen) sind der Meinung, die kriminelle Tätigkeit müsse über mehrere Jahre wiederholt werden, mindestens während zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden. Nach den Bankenkreisen ist die Methodik für die von den Meldepflichten betroffenen Finanzintermediäre nur unter Berücksichtigung dieser Mehrfachbegehung praktikabel. Gemäss SAV und SRO SAV/SNV würde der Schwere der Straftat besser Rechnung getragen, wenn eine fortgesetzte Delinquenz verlangt wird. Im Gegenzug könnte der Grenzwert auf 500 000 Franken (Steuerfaktoren) gesenkt werden. TI schlägt vor, die Gewerbsmässigkeit aufzunehmen.»52
Schliesslich wird auch vorgebracht, die Berechnung des Schwellenwerts werde den Finanzintermediären erhebliche Schwierigkeiten bereiten.53
8.2.5 Begünstigung
Der ODA Genève erachtet es angesichts bereits bestehender Bestimmungen, namentlich Artikel 305 StGB, als nicht opportun, ein spezifisches Delikt für Begünstigung im Steuerstrafrecht zu schaffen.
Der Kanton TG regt – bezogen auf Artikel 17 VStrR – an, den Tatbestand von Artikel 57 VE StHG in zwei Bestimmungen aufzuteilen: einerseits in Begünstigung, andererseits in Abgabe-/Steuerhehlerei.
52 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 44−46 (Hervorhebung im Original). 53 Vgl. dazu Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 46 unten f.