Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten
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Gemäss ARIF «sollte die Verwendung falscher Urkunden nur einen blossen Hinweis auf arglistige Täuschung darstellen und keine Alternative dazu»48.
Urkundenbegriff: «Nach Ansicht von SBVg, SAV49 und SRO SAV/SNV, Raiffeisen und VSKB sollte der Begriff der Urkunden im Sinne von [Artikel 177 Absatz 1] Buchstabe a [VE DBG] auf Schriftstücke und andere Bescheinigungen Dritter beschränkt werden. Die Geschäftsbücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sollen entsprechend gestrichen werden. Die Qualifikation von Schriftstücken, welche der Steuerpflichtige selber erstellt hat, als Urkunden sei verfehlt, da sie kein Vertrauensverhältnis zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen bilden. Ausserdem führe dies dazu, dass im Falle der Einreichung einer Bilanz oder Erfolgsrechnung jede Steuerhinterziehung auch den objektiven Tatbestand des Steuerbetrugs erfülle. Dies führe zu einer Ungleichheit zwischen Steuerpflichtigen, die den Steuerbehörden solche Schriftstücke unterbreiten müssen, und jenen, die nicht dazu verpflichtet sind».50
8.2.3 Qualifizierter Steuerbetrug
Zum Tatbestand des qualifizierten Steuerbetrugs51, welcher als Verbrechen als Vortat zur Geldwäsche gilt, wurde in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
ARIF erachtet es als nicht gerechtfertigt, einen anderen Betrug im Steuerbereich als im gemeinen Strafrecht vorzusehen. Der Betrug im Steuerbereich sollte daher unabhängig vom Deliktsbetrag ein Verbrechen darstellen.48
«Für die EvB geht der vorgeschlagene Tatbestand zu wenig weit. Grundsätzlich sollte jede vorsätzliche Steuerhinterziehung – ausser vielleicht Bagatellfälle – als Geldwäschereivortat betrachtet werden und ausreichen, um das Bankgeheimnis aufzuheben. Die heutige Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung – oder zwischen Steuervergehen und Steuerverbrechen nach dem Vorentwurf –, sei künstlich, willkürlich und aussenpolitisch gesehen schwer zu begründen.»48
Gemäss FTAF – welche das Arglistmodell ablehnt – sollen als qualifizierende Tatbestandselemente jene von Artikel 14 Absatz 4 VE VStrR gelten (erheblicher Umfang; Zusammenwirken mit Dritten).
8.2.4 Unterscheidung zwischen Steuer und Steuerverbrechen: Schwellenwert
Zum Qualifikationsmerkmal für das Steuerverbrechen (nicht deklarierter Steuerfaktoren von 600 000 Franken) haben die Teilnehmer der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage Folgendes vorgebracht:
«Mangelnde Klarheit: Zahlreiche Teilnehmer (FDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH, BDP, VSPB, TK, FER, GCO, SRO-SVV) erachten den Begriff ‹Steuerfaktoren› als unklar. Schliesst er nur Einkommen und Gewinne ein oder auch Vermögen und Kapital? Wenn damit die Bemessungsgrundlage gemeint ist, sei dies nach BS wenig geeignet, weil sie bei jeder Steuerart unterschiedlich sei. FR fragt sich, ob diese Begrenzung gesamthaft auf eine vom gleichen Fall betroffene Gruppe von Steuerpflichtigen angewendet werden kann oder ob sie separat für jeden Steuerpflichtigen gilt.
48 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 44. 49 In der Stellungnahme zur Steuerstrafrechtsrevision nimmt der SAV diese Kritik nicht mehr auf und spricht sich für reines Arglistmodell aus, wobei die Verwendung falscher Urkunden nur dann als Steuerbetrug gelten soll, wenn dies einer arglistige Irreführung oder einem Bestärkung in einem Irrtum gleichkommt. 50 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43 unten f.
51 bis bis Art. 177 Abs. 2 VE DBG ≈ Art. 186 Abs. 1 VE DBG/GAFI; Art. 55c Abs. 2 StHG ≈ Art. 59 Abs. 1 VE StHG/GAFI.