Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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Gemäss VSPB, Centre Patronal und VSKB habe das EFD keine Begründung geliefert, wie es zu diesem Grenzwert von 600 000 Franken gelangt sei. Nach Meinung der VSKB muss der Grenzwert in der Botschaft genauer hergeleitet werden, auch um den Finanzintermediären weitere Anhaltspunkte für die notwendigen Abklärungen zu geben.

Eingliederung der Vermögenssteuer: VSPB, Centre Patronal, FER und OREF merken an, dass zahlreiche Staaten keine Vermögenssteuer kennen. Somit könne man gemäss Centre Patronal einem Kunden nicht vorwerfen, ausländischen Behörden ein Vermögen nicht angegeben zu haben, das als solches in diesem anderen Land nicht steuerbar ist. VSPB und FER halten es für willkürlich, dass ein Vermögen von 600 000 Franken als Qualifikationsmerkmal dient. Sie weisen darauf hin, dass im Vermögensverwaltungssektor Beträge dieser Höhe oder darüber hinaus nicht selten sind. Die Festlegung einer solchen Schwelle könnte deshalb alle in diesem Bereich tätigen Institute diskreditieren oder zu einer richtigen Flut von Verdachtsmeldungen führen.

Die Mehrheit der Teilnehmenden (FDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH, BDP, VSV, Forum-SRO, SAV und SRO SAV/SNV, SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G und VQF) ist der Meinung, die Anwendung des Schwellenwerts von 600 000 Franken auf Vermögen hätte zur Folge, dass bereits die Hinterziehung eines Steuerbetrags von wenigen hundert Franken ein Verbrechen wäre, wodurch bei NW grundsätzliche Bedenken bezüglich der Verhältnismässigkeit auftauchen. OREF und SBV sind ebenfalls der Ansicht, der Schwellenwert stehe in keinem Verhältnis zur effektiv hinterzogenen Steuer.

Der SBV schlägt deshalb vor, die Vermögensschwelle im StHG sehr viel höher anzusetzen. TI, SBVg, VSPB, SAV und SRO SAV/SNV, FER, OREF und Raiffeisen schlagen hingegen vor, die Vermögenssteuer auszuklammern, was gemäss OREF der GAFI nicht widerspräche.

Gemäss SVP stellt die Einführung einer Mindestgrenze lediglich eine zusätzliche Qualifizierungsstufe dar und verschleiert die grundsätzliche Aufhebung der bisherigen Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

Ausklammerung der Erbschafts- und Schenkungssteuern: Die Ausklammerung ist nach Ansicht der Grünen und der EvB unbegründet.

Höhe des Schwellenwerts: Gemäss SBV ist der Betrag von 600 000 Franken verhältnismässig, sofern es sich um nicht deklarierte Gewinne oder Einkommen handelt. BE, SP, die Grünen, alliance sud und EvB halten hingegen die Schwelle für zu hoch, insbesondere im Vergleich zu den indirekten Steuern. Gemäss BE und SP sollte sie bei 200 000 Franken liegen, sollte das Kriterium der nicht deklarierten Steuerfaktoren beibehalten werden. Die Grünen, alliance sud und die EvB beantragen 150 000 Franken und weisen darauf hin, dass dieser Betrag aus entwicklungspolitischer Sicht immer noch sehr hoch sei. Nach den Grünen und alliance sud könnte auf eine Schwelle verzichtet werden. SATC hingegen schlägt aus praktischen Gründen einen Schwellenwert von einer Million vor.

GCO und ODA Genève sind der Ansicht, das Gesetz sollte unterschiedliche Schwellenwerte nicht deklarierter Faktoren vorsehen, einerseits für das Einkommen, andererseits für Kapital und Vermögen.

Kriterium ‹nicht deklarierte Steuerfaktoren› versus ‹hinterzogene Steuern›: Die Mehrheit der Teilnehmer (FDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, BDP, CVP, VSV, TK, CSNLAW, economiesuisse, Forum-SRO, SAV und SRO SAV/SNV, GPF, SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G, VQF, SGV, SBV) hält das Kriterium der ‹Steuerfaktoren› für ungeeignet. Es sage nichts über die Höhe der tatsächlich hinterzogenen Steuer aus. Im Extremfall sei nicht einmal eine Steuerhinterziehung gegeben, weil die nicht deklarierten Steuerfaktoren kleiner sind als das negative Einkommen gemäss Steuererklärung. Im Übrigen widerspreche das vorgeschlagene Kriteri-