Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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hung mit Wirkung für eine juristische Person grundsätzlich eine Maximalbusse von 10 000 Franken drohe56.

8.3.4 Konkurrenz (Kumulation, Asperation)

Nach dem Vorentwurf sollen künftig Bussen wegen Steuerstraftaten nicht mehr kumuliert werden.57 Einige Kantone (AG, AI, AR, BE, OW, SG, VD) lehnen diese vorgesehene Änderung aus folgenden Überlegungen ab: Die Asperation mache im Steuerrecht keinen Sinn, da sich der Bussenrahmen im Gegensatz zum gemeinen Strafrecht in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuer definiert. Mit der Anwendung des Asperationsprinzips werde die Bestrafung massiv nach unten korrigiert. Zudem habe das Kumulationsverbot zur Folge, dass bei Steuerhinterziehung über mehrere Steuerperioden hinweg geringere Busse ausgesprochen werden als bei einmaliger Steuerhinterziehung im betragsmässigen selben Umfang; dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Eine ähnliche Problematik ergebe sich im Verhältnis Steuerbetrug – Steuerhinterziehung über mehrerer Steuerperioden hinweg.

Einige Kantone (AI, AG, AR, BS, FR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH), die FDK und der SAV halten fest, dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Vereinheitlichung zwischen den Steuerarten erreicht wird, was dem Ziel der Vorlage widerspreche. Ein Teil dieser Teilnehmer weist ferner darauf hin, dass die Bussenkumulation bzw. -nichtkumulation von Zufälligkeiten abhängt: So wird dargelegt, dass für die VSt/StG die Kumulation weiterhin vorgesehen sei, während für die von der EZV verfolgten MWST-Straftaten Asperation vorgeschrieben sei58. Für die übrigen MWST-Straftaten werde die mit der MWST-Reform eingeführte Nichtanwendbarkeit von Artikel 9 VStrR59 wieder rückgängig gemacht. Das DBG wiederum verlange die angemessen Berücksichtigung bereits rechtskräftig ausgesprochener Strafen im selben Sachzusammenhang60, während ein Gegenstück zu dieser Regelung hinsichtlich der indirekten Steuern fehle. Es sei deshalb zu prüfen, ob die wechselseitigen Konkurrenzen der verschiedenen Steuerarten einheitlich im VStrR zu regeln seien. Die erwähnten Teilnehmer gelangen zum Schluss, der Vorschlag sei lückenhaft und decke nicht sämtliche möglichen Konstellationen ab.

Das MWST-KG und economiesuisse weisen ebenfalls auf Widersprüche bezüglich der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit von Artikel 9 VStrR hin: Einerseits werde zum VE MWSTG argumentiert, eine Gesamtbusse sei bei Konkurrenz zwischen einer gemeinrechtlich strafbaren Handlung und einer in einem Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgenden Widerhandlung nicht realisierbar; deshalb müsse Artikel 9 VStrR (wieder) Anwendung finden. Andererseits werde die Anwendbarkeit von Artikel 9 VStrR hinsichtlich der direkten Steuern ausdrücklich ausgeschlossen61.

Einige Teilnehmer (AG, FR, LU, NW, SH, SO, SZ, ZG, ZH, FDK) orten hinsichtlich der Asperation zudem Probleme bei der Bestimmung der «schwersten Tat»62, welche sich nach der abstrakten höchsten Strafdrohung richte. Da der Strafrahmen bei der Hinterziehung nach oben offen sei, fehle es an einer solchen abstrakten Strafdrohung.

Der SAV bemängelt, dass ein Massstab fehle, was als «angemessene Berücksichtigung» im Sinne von Artikel 181 VE DBG / Artikel 59a VE StHG gelte. Eine Überbestrafung lasse sich nur verhindern, wenn die Summe aller Bussen betragsmässig eingeschränkt werde.

56 Art. 181 Abs. 3 i.V.m. Art. 177 Abs. 2 DBG; Art. 57 Abs. 1 2. Satz i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StHG. 57 Art. 180 Abs. 2 VE DBG; Art. 58 Abs. 2 VE StHG. 58 Art. 101 Abs. 4 MWSTG. 59 Art. 101 Abs. 1 MWSTG. 60 Vgl. Art. 181 VE DBG. 61 Erläuternder Bericht S. 37 im Gegensatz zu Art. 180 Abs. 2 VE DBG bzw. Art. 58 Abs. 2 VE StHG. 62 Vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB.