Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 45 Seiten

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8.3.5 Steuerbetrug / qualifizierter Steuerbetrug

Gemäss CSNLAW63 bricht die Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe64 mit der schweizerischen Tradition, welche im Allgemeinen aufgrund des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger eher milde Strafen für Steuerwiderhandlungen vorsehe. Zudem bestehe eine Inkongruenz zur Strafdrohung für übrige Delikte gegen den Staat; es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Bürger, welcher seine Steuerpflichten nicht erfüllt, mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bestraft werden soll, während ihm eine einfache Busse drohe, wenn er ein Gerichtsurteil oder andere staatliche Anordnungen nicht respektiere.65

Verbindungsbusse:66 Die Regelung, wonach bei Steuerbetrug nebst einer Freiheits- bzw. Geldstrafe zusätzlich eine Busse auszusprechen ist, welche sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuer richtet, ist gemäss FDK, FR, LU, NW, SG, SH, SZ und ZH notwendig, da die Geldstrafe im Gegensatz zur Busse wegen Hinterziehung nach oben begrenzt ist und – wie die Freiheitsstrafe auch – bedingt ausgesprochen werden kann. Das schwerere Delikt würde demnach ohne diese Regel milder bestraft werden.67 Für den Kanton SO ist die Verbindungsbusse unumgängliche Folge aus der Aufhebung der echten Konkurrenz.

Die StSK begrüsst die Zielsetzung, welche mit der zusätzlichen Busse bei einer Freiheits- oder Geldstrafe68 verfolgt wird. Sie stellt aber in Frage, ob die Einführung einer zusätzlichen, an den hinterzogenen Steuerbetrag geknüpften Busse das geeignete Instrument zur Gewährleistung einer strengeren Bestrafung des Qualifikationstäters ist. Deshalb sei grundsätzlich darüber zu diskutieren, ob es mit dem Wesen der Busse vereinbar ist, dass diese im Ergebnis die signifikant strengere Sanktion als eine Geldstrafe sein soll.

Die Vorlage übernimmt für Steuerbetrug und qualifizierten Steuerbetrug die Strafdrohungen gemäss der GAFI-Vorlage69. Dazu liegen folgende Äusserungen vor:

Die Grünen, alliance sud und die EvB schlagen in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage vor, die Strafe für das Verbrechen auf zehn Jahre zu erhöhen.70

8.4 Zuständigkeit

8.4.1 Meinungen zum Vorschlag gemäss Vorentwurf

Das vorgeschlagene Konzept – d.h. Zuständigkeit der Steuerbehörden für Untersuchung und Beurteilung sämtlicher Steuerstraftaten unter Vorbehalt der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung bei entsprechendem Gesuch oder bei Freiheitsstrafe – wird von den Kantonen AR, BE, BL, FR, GE, JU, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, der FDK und dem SGB grundsätzlich begrüsst.

BL, BS, TI und ZG fordern, es sei den Kantonen freizustellen, ob sie Steuerstraftaten generell oder bestimmte Kategorien von Steuerstraftaten (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) von Steuerbehörden oder von Staatsanwaltschaften untersuchen lassen wollen.

63 Vgl. auch Ergebnisbericht GAFI, Kap. 4.4.3 S. 47. 64 Vgl. Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG; Art. 55c Abs. 1 und 2 VE StHG. 65 Vgl. Art. 292 StGB. 66 Art. 177 Abs. 3 VE DBG ≈ Art. 186 Abs. 2 VE DBG/GAFI; Art. 55c Abs. 3 VE StHG ≈ Art. 59 Abs. 2 VE StHG/GAFI. 67 Vgl. analoge Bestimmung in Art. 14 Abs. 4 VE VStrR und Bemerkung dazu unter Kap. 4.2.2. 68 Vgl. Art. 14 Abs. 4 VE VStrR.

69 bis Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG ≈ Art. 186 Abs. 1 und 1 VE DBG/GAFI; Art. 55c Abs. 1 und 2 VE StHG ≈ Art. 59 Abs. 1 Bst. a VE StHG/GAFI. 70 Nach EvB bis zu zehn Jahren, nach alliance sud ab zehn Jahren. Die Grünen unterstützen die Stellungnahmen der beiden Organisationen, vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 47 und dortige Fn 16.